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Chatbot erfindet Facharzttitel: Das Unternehmen haftet für die Antworten seiner KI

PPS
vor 4 Stunden
7 Min. Lesezeit

Ein Website-Chatbot bezeichnete die beiden Geschäftsführer einer Praxis für Schönheitsbehandlungen als Fachärzte – obwohl keiner von beiden einen Facharzttitel führt. Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden: Die Antworten des Chatbots sind Werbeaussagen des Unternehmens selbst. Dass eine Künstliche Intelligenz sie erzeugt hat, entlastet den Betreiber nicht. Für jeden Betrieb, der auf seiner Website einen Chatbot einsetzt, ist das die bislang deutlichste Ansage eines deutschen Obergerichts.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eigene geschäftliche Handlung: Was ein Chatbot auf der Unternehmenswebsite antwortet, gilt wettbewerbsrechtlich als Aussage des Unternehmens – auch wenn niemand die einzelne Antwort gesteuert oder geprüft hat.

  • Keine „Black-Box“-Entschuldigung: Dass die KI autonom und für Außenstehende nicht nachvollziehbar arbeitet, ändert an der Zurechnung nichts. Entscheidend ist, dass der Betreiber den Rahmen vorgibt und das System in Gang setzt.

  • Verbraucher dürfen vertrauen: Das Gericht erkennt keinen Erfahrungssatz an, wonach Nutzer KI-Antworten grundsätzlich misstrauen und selbst nachprüfen. Im Gegenteil: Viele halten Maschinen für weniger fehleranfällig als Menschen.

  • Abschalten reicht nicht: Wer nach einer Abmahnung den Chatbot korrigiert, aber keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, bleibt im Risiko – die Wiederholungsgefahr besteht fort.

Eckdaten zur Entscheidung

  • Gericht: Oberlandesgericht Hamm, 4. Zivilsenat

  • Datum: 12. Mai 2026

  • Aktenzeichen: 4 UKl 3/25

  • ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2026:0512.4UKL3.25.00

  • Entscheidungsart: Urteil (erstinstanzliche Unterlassungsklage nach dem UKlaG)

  • Verfahrensstand: Die Revision war zugelassen; die Entscheidungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen weist das Urteil als rechtskräftig aus.

  • Rechtsgebiete: Wettbewerbsrecht (§ 5 UWG), Verbraucherschutz (UKlaG), KI-Recht

  • Relevant für: Unternehmen, Praxen und Dienstleister mit Website-Chatbot; Agenturen und IT-Dienstleister, die Chatbots einrichten; Verbraucher, die sich auf Chatbot-Auskünfte verlassen

Der Fall

Ein Verbraucherverband nahm eine GmbH in Anspruch, die minimalinvasive Schönheitsbehandlungen anbietet. Die beiden Geschäftsführer sind Ärzte, aber keine Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie. Auf der Website selbst wurde das auch nie behauptet.

Das Unternehmen hatte jedoch einen KI-Chatbot eingebunden, der Besucherfragen in Echtzeit beantwortet und Termine vermittelt. Im April 2025 fragte ein Nutzer, ob die beiden Geschäftsführer Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie seien. Der Chatbot bejahte das, bot sogleich einen Termin an und nannte auf Nachfrage Facharztbezeichnungen, die es gar nicht gibt – „Facharzt für ästhetische Medizin“ und „Facharzt für ästhetische Behandlungen“.

Der Verband mahnte ab. Das Unternehmen schaltete den Chatbot sofort ab, ließ ihn mit einer Antwortregel für den Begriff „Facharzt“ und einem nachgeschalteten Wortfilter überarbeiten und räumte den Fehler als „technisches Versehen“ ein. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gab es nicht ab, die Abmahnkosten zahlte es nicht. Darauf erhob der Verband Klage – wegen der Zuständigkeitsregel des UKlaG direkt beim Oberlandesgericht.

Das Unternehmen verteidigte sich im Kern mit drei Argumenten: Die KI arbeite autonom auf Basis statistischer Wahrscheinlichkeiten, die Antworten beruhten auf keiner menschlichen Willensentscheidung und seien ihm daher nicht zuzurechnen. Der Chatbot sei von einem externen Dienstleister ausschließlich mit den eigenen, korrekten Website-Inhalten trainiert worden, der Fehler sei nicht vorhersehbar gewesen. Und die Antworten seien ohnehin nicht geschäftlich relevant, weil jeder wisse, dass KI-Antworten fehleranfällig seien.

Leitsätze der Kanzlei

  1. Die Antworten eines auf der Unternehmenswebsite eingesetzten KI-Chatbots sind geschäftliche Handlungen des Betreibers im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG. Der Chatbot ist ein technisches Mittel der Unternehmenskommunikation, kein „Dritter“.

  2. Die autonome, nicht im Einzelfall gesteuerte Arbeitsweise eines KI-Systems steht der Zurechnung nicht entgegen, solange der Betreiber den Tätigkeitsrahmen vorgibt und das System in seiner konkreten Ausgestaltung einsetzt.

  3. Die Grundsätze der wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht und der Störerhaftung sind nicht anwendbar, weil es um eine eigene Verletzungshandlung des Betreibers geht. Selbst bei ihrer Anwendung hätte der Betreiber die naheliegende Falschauskunft vor Inbetriebnahme verhindern müssen.

  4. Es gibt keinen Erfahrungssatz, dass Verbraucher KI-Antworten grundsätzlich misstrauen und nachprüfen; die geschäftliche Relevanz einer irreführenden Chatbot-Antwort entfällt deshalb nicht.

Die Gründe, verständlich erklärt

Warum der Chatbot für das Unternehmen „spricht“

Der Senat geht vom weiten Begriff der geschäftlichen Handlung in § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG aus. Erfasst ist jedes Verhalten zugunsten des eigenen Unternehmens, das mit dem Absatz von Waren oder Dienstleistungen zusammenhängt – auch technisch gestützt oder automatisiert. Der Bundesgerichtshof hatte bereits 2021 für einen Vertragsdokumentengenerator entschieden, dass softwaregenerierte Inhalte dem dahinterstehenden Unternehmen zugerechnet werden. Das OLG Hamm überträgt diesen Gedanken auf den KI-Chatbot: Das Unternehmen betreibt ihn, bestimmt seinen Tätigkeitsrahmen und konnte ihn – wie der Verlauf nach der Abmahnung zeigt – ohne Weiteres so umstellen, dass die Falschaussagen aufhörten. Mehr Steuerungsgewalt braucht es nicht.

Praxis-Hinweis: Genau dieses Argument hat das Unternehmen gegen sich selbst geliefert. Wer nach einer Abmahnung binnen Tagen eine Antwortregel und einen Wortfilter einbaut, belegt damit, dass er das Verhalten des Systems beherrscht – und dass dieselbe Vorkehrung schon vor dem Start möglich gewesen wäre.

Das „Black-Box“-Argument

Dass die KI im Einzelfall ohne menschliches Zutun und auf nicht nachvollziehbare Weise antwortet, lässt das Gericht nicht gelten. Auch der Vertragsdokumentengenerator des BGH erzeugte seine Dokumente eigenständig; der grundsätzliche Einsatz des Systems in seiner konkreten Ausgestaltung beruht auf der Entscheidung des Betreibers und seines IT-Dienstleisters. Für dessen Fehler steht das Unternehmen nach § 8 Abs. 2 UWG ein wie für eigenes Handeln.

Keine Flucht in Verkehrspflicht und Störerhaftung

Das Unternehmen wollte nur haften, wenn es konkrete Prüf- und Überwachungspflichten verletzt hätte – und hielt den Fehler für nicht vorhersehbar. Der Senat stellt klar: Verkehrspflicht und Störerhaftung betreffen Fälle, in denen ein Dritter den Verstoß begeht und der Betreiber einer Einrichtung dafür einstehen soll. Der eigene Chatbot ist kein Dritter. Es geht um eine eigene Verletzungshandlung, für die es auf Verschulden nicht ankommt.

Hilfsweise prüft das Gericht die Verkehrspflicht trotzdem – und kommt zum selben Ergebnis. Wer Schönheitsbehandlungen anbietet, muss damit rechnen, dass Interessenten nach dem Facharzttitel fragen; im Gesundheitsbereich gelten ohnehin strenge Anforderungen. Die Falschauskunft war daher vorhersehbar, und ihre Verhinderung war – wie die spätere Umprogrammierung zeigt – mit geringem Aufwand möglich und zumutbar. Offen lässt der Senat nur, ob etwas anderes gilt, wenn ein Nutzer die Falschantwort durch tendenziöse oder suggestive Fragen provoziert. Im entschiedenen Fall waren die Fragen neutral.

Irreführung und geschäftliche Relevanz

Nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist eine Angabe irreführend, wenn sie über Befähigung oder Status des Unternehmers täuscht. Der Durchschnittsverbraucher versteht „Facharzt“ als anerkannte Weiterbildung mit bestandener Prüfung. Diese Vorstellung war falsch. Besonders bemerkenswert ist die Absage an das Argument, Nutzer wüssten um die Fehleranfälligkeit von KI: Einen solchen Erfahrungssatz gibt es nach Auffassung des Senats nicht. Ein Großteil der Verbraucher vertraue computergenerierten Antworten sogar in besonderer Weise. Und wer wirklich mit misstrauischen Nutzern rechnete, würde keinen Chatbot zur Kundenkommunikation einsetzen.

Wiederholungsgefahr und Abmahnkosten

Die Verletzung begründet die Vermutung der Wiederholungsgefahr. Sie entfällt regelmäßig nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Die technische Korrektur des Chatbots allein genügt nicht. Die Abmahnung war berechtigt, die pauschalierten Abmahnkosten von 260 Euro sind zu erstatten. Für künftige Verstöße droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro.

Unsere Einschätzung

Das Urteil fügt sich in eine Linie, die sich 2025 und 2026 verfestigt hat: Das Landgericht Hamburg hat den Betreiber eines KI-Bots für dessen Falschbehauptungen auf dem eigenen Account haften lassen, das Landgericht München I hat Googles „Übersicht mit KI“ als eigene Äußerung des Konzerns eingeordnet. Das OLG Hamm zieht die Konsequenz für den Alltag kleiner und mittlerer Unternehmen: Ein Chatbot auf der Website ist rechtlich nichts anderes als ein Mitarbeiter am Telefon oder ein Werbetext – nur dass er rund um die Uhr antwortet und niemand mitliest.

Juristisch überzeugt die Anknüpfung an die Rechtsprechung zum Vertragsdokumentengenerator. Für die Praxis ist die Entscheidung vor allem deshalb wichtig, weil sie zwei beliebte Ausreden beseitigt: den Verweis auf die Autonomie der KI und den Hinweis, Nutzer müssten KI-Antworten eben selbst prüfen. Beides trägt nicht. Die vom Senat offengelassene Frage der provozierten Falschantwort wird die Gerichte als Nächstes beschäftigen.

Was bedeutet das für Sie?

Für Unternehmen, Praxen und Handwerksbetriebe mit Chatbot

Jede Antwort Ihres Chatbots ist Ihre Werbeaussage. Prüfen Sie jetzt:

  • Wissensbasis: Enthält das System nur geprüfte Inhalte zu Qualifikationen, Preisen, Verfügbarkeiten, Garantien und Fristen? Alles, was dort fehlt, ergänzt die KI im Zweifel aus eigener Fantasie.

  • Testfragen: Stellen Sie dem Chatbot die Fragen, die Kunden tatsächlich stellen – nach Titeln, Zulassungen, Zertifikaten, Kosten und Zusagen. Dokumentieren Sie die Antworten.

  • Antwortregeln: Bei Fragen nach Qualifikationen und rechtlich sensiblen Themen soll der Chatbot auf die geprüfte Profilseite verweisen statt frei zu formulieren.

  • Dienstleistervertrag: Regeln Sie mit der Agentur, die den Chatbot einrichtet, Prüfpflichten, Protokollierung und Freistellung – nach § 8 Abs. 2 UWG haften Sie nach außen trotzdem.

  • Im Fall einer Abmahnung: Nicht nur abschalten. Ob und mit welchem Inhalt Sie eine Unterlassungserklärung abgeben, entscheidet über das weitere Kostenrisiko.

Für Verbraucher

Auskünfte eines Unternehmens-Chatbots sind Aussagen des Unternehmens. Sichern Sie den Chatverlauf per Screenshot, wenn Sie sich auf eine Angabe verlassen oder eine Zusage festhalten wollen. Bei irreführenden Angaben können Verbraucherverbände und Mitbewerber vorgehen; bei einem Vertragsschluss aufgrund falscher Angaben kommen eigene Ansprüche in Betracht.

Schildern Sie uns Ihr Anliegen – wir prüfen, ob Ihr Chatbot rechtlich sauber aufgesetzt ist oder wie Sie auf eine Abmahnung reagieren sollten.

Häufige Fragen

Haftet ein Unternehmen auch dann, wenn die KI „halluziniert“ hat?

Ja. Nach dem OLG Hamm ist die Chatbot-Antwort eine eigene geschäftliche Handlung des Unternehmens. Wie der Fehler technisch entstanden ist, spielt für den Unterlassungsanspruch keine Rolle; auf Verschulden kommt es nicht an.

Reicht ein Hinweis, dass KI-Antworten Fehler enthalten können?

Nach dieser Entscheidung nicht. Das Gericht erkennt keinen Erfahrungssatz an, dass Verbraucher KI-Antworten misstrauen. Ein allgemeiner Warnhinweis beseitigt die Irreführung durch eine konkrete Falschangabe nicht; er kann allenfalls bei der Abwägung im Einzelfall eine Rolle spielen.

Was gilt, wenn der Fehler nach der Abmahnung sofort behoben wird?

Die Wiederholungsgefahr bleibt bestehen. Sie entfällt in der Regel nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Wer nur den Chatbot korrigiert, muss mit Klage und Kostenfolge rechnen.

Wer kann gegen fehlerhafte Chatbot-Aussagen vorgehen?

Verbraucherverbände, Mitbewerber und Wirtschaftsverbände. Im entschiedenen Fall klagte ein Verbraucherverband nach dem UKlaG direkt vor dem Oberlandesgericht. Angedroht ist ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro je Verstoß.

Haftet das Unternehmen auch, wenn eine Agentur den Chatbot eingerichtet hat?

Ja. Für Beauftragte steht das Unternehmen nach § 8 Abs. 2 UWG ein. Ansprüche gegen die Agentur sind eine Frage des Innenverhältnisses und sollten vertraglich geregelt sein.

Ist das Urteil rechtskräftig?

Nach der amtlichen Entscheidungsdatenbank ja. Der Senat hatte die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen; die Datenbank des Landes Nordrhein-Westfalen führt das Urteil als rechtskräftig.

Die Entscheidung im Wortlaut

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 12.05.2026, 4 UKl 3/25 – Tenor (Auszug):

Die Beklagte wird verurteilt, es im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern zu unterlassen, die als Ärzte tätigen Geschäftsführer der Beklagten im geschäftlichen Verkehr als „Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie“ zu bezeichnen, sofern diese nicht die entsprechende Weiterbildung gemäß einer Weiterbildungsverordnung einer Ärztekammer absolviert haben, und/oder als „Fachärzte für ästhetische Medizin“ und/oder als „Fachärzte für ästhetische Behandlungen“ zu bezeichnen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung wird ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, angedroht. Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger 260 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Die Revision wird zugelassen.

Den vollständigen Entscheidungstext mit Tatbestand und Entscheidungsgründen finden Sie in der amtlichen Rechtsprechungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen: OLG Hamm, 4 UKl 3/25 (NRWE).

Hinweis: Dieser Beitrag informiert allgemein über eine Gerichtsentscheidung und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Stand: 10. Oktober 2026 · Rechtsanwalt Peter Pohl-Sitzler, Freiburg

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