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Gutachten mit KI geschrieben: Das Gericht setzt die Vergütung auf null

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vor 5 Tagen
8 Min. Lesezeit

Aktualisiert: vor 5 Stunden

Ein Medizinprofessor sollte für das Landgericht Darmstadt die Folgen einer Gesichtsverletzung begutachten. Er lieferte nach wenigen Wochen ein „Sachverständigengutachten“ und stellte dafür 2.374,50 Euro in Rechnung. Gezahlt wird nichts. Die Kammer ist überzeugt, dass der Text in wesentlichen Teilen von einer Künstlichen Intelligenz stammt, und der Sachverständige konnte nicht einmal auf Nachfrage erklären, wer das Gutachten eigentlich geschrieben hat. Für jeden, der in einem Prozess auf ein Gerichtsgutachten angewiesen ist, und für jeden Gutachter, der mit KI arbeitet, setzt die Entscheidung eine klare Linie: KI ist kein Verbot, verdeckte KI kostet das Honorar.

Das Wichtigste in Kürze

  • Persönliche Leistung: Ein gerichtlicher Sachverständiger muss sein Gutachten selbst erstatten. Wer andere mitarbeiten lässt, muss sie benennen (§ 407a Abs. 3 ZPO). Bleibt offen, wer das Gutachten verfasst hat, ist es nicht verwertbar.

  • Verdeckte KI reicht für null Euro: Setzt ein Sachverständiger in erheblichem Umfang KI ein, ohne das dem Gericht offenzulegen, kann allein deshalb die Vergütung auf 0,00 Euro festgesetzt werden.

  • KI-Einsatz ist nicht verboten: Im Nichtabhilfebeschluss stellt die Kammer klar, dass KI im Einzelfall sinnvoll und richtig sein kann. Voraussetzung sind die Abstimmung mit dem Gericht und jedenfalls die Offenlegung.

  • Nicht nur ein KI-Fall: Das Gutachten hatte weitere Mängel. Die Klägerin wurde nie untersucht, der Unfallhergang war falsch zugrunde gelegt, die Beweisfragen wurden ohne Begründung beantwortet.

  • Verfahrensstand: Der Sachverständige hat Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat nicht abgeholfen, die Sache liegt beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Der Beschluss ist nicht rechtskräftig.

Eckdaten zur Entscheidung

  • Gericht: Landgericht Darmstadt, 19. Zivilkammer

  • Datum: 10. November 2025; Nichtabhilfebeschluss vom 16. Dezember 2025

  • Aktenzeichen: 19 O 527/16

  • ECLI: ECLI:DE:LGDARMS:2025:1110.19O527.16.00

  • Entscheidungsart: Beschluss über die Festsetzung der Sachverständigenvergütung (§ 4 Abs. 1 JVEG)

  • Verfahrensstand: Beschwerde des Sachverständigen beim OLG Frankfurt am Main (12 W 65/25); eine Entscheidung des Beschwerdegerichts ist bislang nicht veröffentlicht – der Beschluss ist nicht rechtskräftig

  • Fundstelle: IBR 2026, 159

  • Rechtsgebiete: Zivilprozessrecht (§ 407a ZPO), Sachverständigenvergütung (§§ 4, 8a JVEG), KI-Recht

  • Relevant für: Parteien in Zivilprozessen mit Sachverständigenbeweis, etwa in Bau-, Miet- und Unfallsachen; gerichtliche und private Sachverständige; Prozessbevollmächtigte

Der Fall

In einem seit 2016 laufenden Schadensersatzprozess ging es um eine Verletzung im Gesichtsbereich. Das Landgericht beauftragte im Juli 2025 einen Professor für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, die Beweisfragen aus einem Beweisbeschluss von 2018 zu beantworten, soweit sie sein Fachgebiet betreffen. Ausdrücklich sollte er dabei das bereits vorliegende Gutachten eines technischen Sachverständigen zum Unfallgeschehen berücksichtigen.

Schon nach rund einem Monat ging ein Dokument ein, überschrieben mit „Sachverständigengutachten“. Als „Ersteller“ war der Professor angegeben, als „Sachbearbeiter“ ein weiterer Arzt. Die Rechnung über 2.374,50 Euro folgte. Die Bezirksrevisorin, die die Interessen der Staatskasse wahrnimmt, beantragte die gerichtliche Festsetzung der Vergütung.

Auf Nachfrage des Gerichts antwortete der Sachverständige, er könne das Gutachten im genannten Zeitraum nicht bearbeiten, gerne aber gemeinsam mit seinem Kollegen; die Gesamtverantwortung bleibe bei ihm. Dass das „Gutachten“ zu diesem Zeitpunkt seit fast drei Monaten bei Gericht lag, ging in dem Schreiben unter. Wer es verfasst hatte, blieb offen. Auf ein weiteres Schreiben des Gerichts reagierte der Sachverständige nicht mehr.

Leitsätze der Kanzlei

  1. Ein gerichtlicher Sachverständiger hat das Gutachten persönlich zu erstatten und die Mitarbeit anderer nach § 407a Abs. 3 ZPO anzuzeigen. Stellt er selbst auf Nachfrage nicht klar, ob das Gutachten von ihm stammt, ist es nicht verwertbar; die Vergütung entfällt nach § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG.

  2. Verwendet ein Sachverständiger bei der Erstellung seines Gutachtens in erheblichem Umfang KI, ohne dies dem Gericht gegenüber offenzulegen, kann allein deswegen seine Vergütung auf 0,00 Euro festgesetzt werden.

  3. Ob ein Text in wesentlichen Teilen KI-generiert ist, kann das Gericht aus Stil, Aufbau und typischen Auffälligkeiten des Textes selbst schließen; ein technischer Nachweis ist nicht erforderlich.

  4. Ein Gutachten, das ohne die erforderliche Untersuchung und auf Grundlage eines unzutreffenden Sachverhalts Beweisfragen ohne Begründung beantwortet, ist nach § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG unverwertbar.

  5. Die Heranziehung von KI kann im Einzelfall sinnvoll und richtig sein. Sie erfordert aber die Abstimmung mit dem Gericht und jedenfalls die Offenlegung (Nichtabhilfebeschluss vom 16.12.2025).

Die Gründe, verständlich erklärt

Wer hat das Gutachten geschrieben?

Der Ausgangspunkt der Kammer ist nicht die KI, sondern die persönliche Pflicht des Sachverständigen. Das Gericht wählt einen bestimmten Menschen wegen seiner Sachkunde aus. Nach § 407a ZPO darf er den Auftrag nicht weitergeben; bedient er sich der Mitarbeit anderer, muss er sie namhaft machen und den Umfang ihrer Tätigkeit angeben. Hier stand ein zweiter Arzt als „Sachbearbeiter“ auf dem Deckblatt, ohne dass irgendjemand erklärte, welche Aussage von wem stammt. Das genügt der Kammer schon für sich: Ein Gutachten, bei dem nicht feststeht, ob es überhaupt vom bestellten Sachverständigen stammt, kann das Gericht nicht verwenden. Nach § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG entfällt dann die Vergütung.

Praxis-Hinweis: Der Sachverständige hätte die Situation mit einem einzigen offenen Schreiben retten oder zumindest entschärfen können. Gerade das Schweigen auf mehrere gerichtliche Nachfragen hat ihm geschadet; im Nichtabhilfebeschluss hält die Kammer ausdrücklich fest, dass er die Beteiligung des Kollegen bis zuletzt nicht erklärt hat.

Woran das Gericht die KI erkannt hat

Die Kammer stützt ihre Überzeugung auf den Text selbst. Der Sachverständige nennt sich auf Seite 2 mit voller Anschrift als Adressaten des an ihn gerichteten Beweisbeschlusses – für einen menschlichen Verfasser ergibt das keinen Sinn. Ein Schreiben des Gerichts wird dreimal wortgleich zitiert. Der Text besteht fast nur aus Hauptsätzen mit denselben Satzanfängen. Satzfragmente lesen sich wie die Rückfrage eines Programms, ob der Auftrag richtig verstanden wurde, ein nachgeschobener Halbsatz wie die Reaktion auf einen nachgeschärften Befehl. Die Seiten zum Akteninhalt wirken wie eine generische Zusammenfassung.

Bezeichnend ist der Gegenbefund: Auf zwei Seiten wechselt der Stil vollständig, mit typisch menschlichen Unterschieden in der Schreibweise einzelner Wörter. Für die Kammer bestätigt gerade das, dass der Großteil maschinell entstand – und dass die wenigen eigenen Ausführungen auf der fehlerhaften KI-Zusammenfassung aufbauten. Weil sich der Umfang der „KI-Arbeit“ nicht klären ließ, hielt das Gericht das Gutachten insgesamt für unverwertbar.

Ohne Untersuchung kein Gutachten

Unabhängig von der KI-Frage war das Gutachten auch inhaltlich unbrauchbar. Die Klägerin war nie untersucht worden. Zugrunde gelegt war ein Unfallgeschehen, das sich so nicht einmal nach ihrer eigenen Darstellung ereignet hatte und das sich auch nicht aus dem technischen Gutachten ergab, das der Sachverständige ausdrücklich berücksichtigen sollte. Die Beweisfragen wurden ohne Begründung beantwortet. Auch das trägt nach § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG die Festsetzung auf null.

Hilfsweise rechnet die Kammer nach: Zur Sache äußert sich das Gutachten auf gerade einmal anderthalb Seiten. Selbst wenn man alles andere anders sähe, wären allenfalls vier Stunden Arbeit zu vergüten gewesen.

Die Beschwerde: KI ja, aber offen

Der Sachverständige wandte sich gegen die Festsetzung. Das Landgericht half nicht ab und legte die Sache dem OLG Frankfurt am Main vor. Bemerkenswert ist der fünfte Punkt der Nichtabhilfe: Die Kammer räumt ein, dass KI bei der Gutachtenerstellung im Einzelfall sinnvoll, angezeigt und richtig sein kann. Erforderlich sei aber die Abstimmung mit dem Gericht und jedenfalls die Offenlegung. Sie stützt sich dabei auf die Kommentarliteratur zu § 407a ZPO, nach der vorbereitende Tätigkeiten durch KI zulässig sein können, die verantwortliche Erstellung aber beim Sachverständigen persönlich bleibt, und auf die Überlegung, dass erst recht offengelegt werden muss, was ein Programm beigetragen hat, wenn schon menschliche Mitarbeiter zu benennen sind.

Unsere Einschätzung

Die Entscheidung ist in ihrer Konsequenz hart, in der Begründung aber auf sicherem Boden. Getragen wird sie nicht von der KI-Erkennung allein, sondern von drei selbständigen Gründen: ungeklärte Urheberschaft, fehlende Untersuchung, falscher Sachverhalt. Die Feststellungen zum KI-Einsatz treten hinzu. Wer den Beschluss auf die Formel „KI im Gutachten verboten“ verkürzt, liest ihn falsch – die Kammer hat diese Lesart im Nichtabhilfebeschluss selbst zurückgewiesen.

Offen und für die Praxis wichtig ist die Frage, wie sicher ein Gericht KI allein aus dem Stil erkennen darf. Die Darmstädter Kammer hatte es leicht, weil die Auffälligkeiten handgreiflich waren und der Sachverständige nichts erklärte. In weniger eindeutigen Fällen wird die Offenlegung zum besten Schutz des Gutachters. Die Entscheidung fügt sich in die Linie, die Gerichte 2025 und 2026 für Anwälte gezogen haben: Wer KI-Ergebnisse ungeprüft und unerkannt als eigene Arbeit einreicht, trägt die Folgen. Ob das OLG Frankfurt den Beschluss bestätigt, bleibt abzuwarten.

Was bedeutet das für Sie?

Für Parteien eines Rechtsstreits

Das Gerichtsgutachten entscheidet in Bau-, Miet- und Unfallprozessen oft über den Ausgang. Prüfen Sie ein eingehendes Gutachten deshalb nicht nur auf das Ergebnis:

  • Urheberschaft: Wer ist als Verfasser, wer als Mitarbeiter genannt? Ist erkennbar, wer welche Aussage verantwortet?

  • Grundlage: Hat eine Untersuchung oder Ortsbesichtigung stattgefunden, wo sie nötig war? Stimmt der zugrunde gelegte Sachverhalt mit der Akte und dem Beweisbeschluss überein?

  • Begründung: Werden die Beweisfragen nachvollziehbar beantwortet oder nur mit Ergebnissätzen?

  • Auffälligkeiten: Wiederholungen, generische Aktenzusammenfassungen und Stilbrüche können Hinweise auf KI-Einsatz sein. Sie sind ein Ansatz für Einwendungen und Ergänzungsfragen innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist.

  • Kosten: Die Sachverständigenkosten tragen am Ende die Parteien. Was die Staatskasse dem Sachverständigen nicht schuldet, kann sie grundsätzlich auch nicht als Auslage weiterberechnen.

Für Sachverständige

KI kann Ihnen Arbeit abnehmen – aber nur offen. Stimmen Sie einen wesentlichen KI-Einsatz vorab mit dem Gericht ab, legen Sie Art und Umfang im Gutachten offen und benennen Sie mitwirkende Kollegen nach § 407a Abs. 3 ZPO. Die fachliche Bewertung und die Verantwortung für jede Aussage bleiben bei Ihnen. Und: Beantworten Sie Nachfragen des Gerichts zügig und vollständig.

Schildern Sie uns Ihr Anliegen – wir prüfen ein Gerichtsgutachten in Ihrem Verfahren und formulieren Einwendungen und Ergänzungsfragen.

Häufige Fragen

Darf ein Gerichtsgutachter überhaupt KI verwenden?

Ja, aber nicht verdeckt. Nach dem Nichtabhilfebeschluss des LG Darmstadt kann der Einsatz im Einzelfall sinnvoll sein. Er erfordert die Abstimmung mit dem Gericht und jedenfalls die Offenlegung; das Gutachten muss der Sachverständige weiterhin persönlich verantworten.

Woran hat das Gericht erkannt, dass KI im Spiel war?

Am Text selbst. Die Kammer verweist unter anderem auf gleichförmige Satzanfänge, die mehrfache wortgleiche Wiederholung eines Gerichtsschreibens, Satzfragmente, die wie Rückfragen eines Programms wirken, und einen deutlichen Stilbruch zu den wenigen eigenen Passagen. Ein technischer Nachweis wurde nicht verlangt.

Bekommt der Sachverständige wirklich gar nichts?

Nach dem Beschluss nicht. Die Vergütung ist auf 0,00 Euro festgesetzt. Die Kammer hält selbst bei anderer Bewertung höchstens vier Stunden Arbeit für vergütungsfähig.

Ist der Beschluss rechtskräftig?

Nein. Der Sachverständige hat Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat am 16.12.2025 nicht abgeholfen und die Akten dem OLG Frankfurt am Main vorgelegt (12 W 65/25). Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts ist bislang nicht veröffentlicht.

Was bedeutet ein unverwertbares Gutachten für meinen Prozess?

Vor allem Zeit. Das Gericht muss die Beweisfragen erneut klären lassen, in der Regel durch einen anderen Sachverständigen. Für die Parteien ist wichtig, ob Kosten für ein unbrauchbares Gutachten überhaupt anfallen; wird die Vergütung auf null festgesetzt, entsteht insoweit grundsätzlich keine Auslage.

Gilt das auch für Privatgutachten?

Nicht unmittelbar. § 407a ZPO und das JVEG gelten für vom Gericht bestellte Sachverständige. Ob ein privat beauftragter Gutachter KI einsetzen darf und was er offenlegen muss, richtet sich nach dem Vertrag. Im Prozess hängt der Beweiswert eines Privatgutachtens aber ebenso davon ab, wer es erstellt hat und worauf es beruht.

Die Entscheidung im Wortlaut

Landgericht Darmstadt, Beschluss vom 10.11.2025, 19 O 527/16 – Tenor:

Die Vergütung des Sachverständigen Prof. Dr. A für dessen „Gutachten“ vom 10.08.2025 wird gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG festgesetzt auf EUR 0,00.

Landgericht Darmstadt, Beschluss vom 16.12.2025, 19 O 527/16 – Tenor (sinngemäß):

Der als Beschwerde auszulegenden Eingabe des Sachverständigen gegen den Beschluss vom 10.11.2025 wird nicht abgeholfen; die Akten werden dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Entscheidung vorgelegt.

Die vollständigen Entscheidungstexte finden Sie in der amtlichen Rechtsprechungsdatenbank des Landes Hessen: LG Darmstadt, 19 O 527/16, Beschluss vom 10.11.2025 (hessenrecht) und Nichtabhilfebeschluss vom 16.12.2025 (hessenrecht).

Hinweis: Dieser Beitrag informiert allgemein über eine Gerichtsentscheidung und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Stand: 14. Oktober 2026 · Rechtsanwalt Peter Pohl-Sitzler, Freiburg

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