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KI-Übersicht mit erfundenen Betrugsvorwürfen: Google haftet für die Aussagen seiner KI

PPS
vor 3 Stunden
9 Min. Lesezeit

Wer bei Google den Namen eines Münchner Verlags eingab, bekam vom Suchvorschlag das Wort „Betrugsmasche“ angeboten – und darunter eine „Übersicht mit KI“, die die Frage bejahte, dem Verlag Abo-Fallen, Scheintelefonate und Namenswechsel zuschrieb und ihn mit fremden Firmen in Verbindung brachte. Nichts davon stand in den verlinkten Quellen. Das Landgericht München I hat Google die Aussagen untersagt: Die KI-Übersicht ist eine eigene Äußerung des Konzerns, kein Suchergebnis. Für jedes Unternehmen, über das die KI-Suche Falsches erzählt, zeigt die Entscheidung den Weg – auch wenn sie am Ende nicht rechtskräftig wurde.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eigene Äußerung, kein Suchtreffer: Wer Suchergebnisse in eigenen Worten zusammenfasst, gliedert und eine Frage mit „Ja“ beantwortet, äußert sich selbst. Google haftet dafür als unmittelbare Störerin.

  • Erfundene Verknüpfungen sind das Problem: Die Übersicht enthielt Aussagen, die in keiner Quelle standen – eine Verwechslung mit einem fremden Unternehmen wurde zur „Betrugsmasche“ des Verlags.

  • Kein Schutz durch Haftungsprivilegien: Die Suchmaschinen-Rechtsprechung des BGH und die Privilegien des Digital Services Act gelten für diese Zusatzfunktion nicht.

  • „Nutzer wissen, dass KI irrt“ zählt nicht: Die Übersicht ist aus sich heraus verständlich und trägt keinen Warnhinweis – wie ein Teaser oder eine Titelseite.

  • Verfahrensstand: Urteil im einstweiligen Verfügungsverfahren; in der Berufung vor dem OLG München haben sich die Parteien verglichen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, seine Begründung bleibt die bislang ausführlichste zu diesem Thema.

Eckdaten zur Entscheidung

  • Gericht: Landgericht München I, 26. Zivilkammer

  • Datum: 28. Mai 2026 (mündliche Verhandlung 23. April 2026)

  • Aktenzeichen: 26 O 869/26

  • Entscheidungsart: Endurteil im einstweiligen Verfügungsverfahren

  • Verfahrensstand: Berufung der Antragsgegnerin zum OLG München (18 U 1744/26 Pre e); dort durch Vergleich beendet – das Urteil ist nicht rechtskräftig

  • Fundstellen: NJW 2026, 2271; MMR 2026, 814; CR 2026, 604; K&R 2026, 519

  • Rechtsgebiete: Äußerungsrecht, Unternehmenspersönlichkeitsrecht (§§ 823, 1004 BGB, Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG), Haftung von Suchmaschinen, Digital Services Act, KI-Verordnung

  • Relevant für: Unternehmen, Freiberufler und Praxen, über die Googles KI-Übersicht Falsches ausgibt; Betreiber von Bewertungs- und Warnportalen; alle, die KI-Zusammenfassungen in eigene Angebote einbauen

Der Fall

Antragstellerinnen waren ein Münchner Verlagshaus mit mehreren Verlagsmarken und einem Onlineshop sowie eine Tochtergesellschaft, die Bücher und Zeitschriften zu Technik und Geschichte verlegt. Antragsgegnerin war die Betreiberin der Suchmaschine google.de, die über den Suchergebnissen eine „Übersicht mit KI“ anzeigt: eine von einem Sprachmodell erzeugte Zusammenfassung mit Quellensymbolen, die auf fremde Seiten verweisen.

Im Januar 2026 ergänzte die Autovervollständigung den Verlagsnamen um das Wort „Betrugsmasche“. Die daraufhin erzeugten Übersichten begannen mit einer Bejahung – das Unternehmen sei für unseriöse Praktiken bekannt beziehungsweise es gebe Hinweise auf Betrugsmaschen –, gefolgt von einer Gliederung „Merkmale der mutmaßlichen Betrugsmasche“ und Handlungsempfehlungen für Betroffene. Dem Verlag wurden Abo-Fallen, Rechnungen nach angeblichen Telefonaten, Doppelabrechnungen, häufige Namens- und Adresswechsel, nicht freigeschaltete Inhalte und Unerreichbarkeit zugeschrieben; außerdem wurde er mit zwei fremden Unternehmen in Verbindung gebracht. Als erste Quelle verlinkte die Übersicht den Warnartikel einer Anwaltskanzlei – über ein ganz anderes Unternehmen.

Der Verlag mahnte Google ab. Google verwies auf ein Online-Formular, fragte Wochen später nach weiteren Informationen und änderte nichts. Auch nach der Abmahnung erschien eine im Wesentlichen gleiche Übersicht. Erst später zeigte die Suche Übersichten, die ausdrücklich auf eine Verwechslung mit einem „dubiosen“ Drittunternehmen hinwiesen.

Google verteidigte sich unter anderem damit, die Übersicht gebe nur fremde Inhalte wieder, der verständige Nutzer erkenne die Quellen und wisse, dass KI-Antworten nicht blind zu trauen sei; die Privilegien für Suchmaschinen und Hostprovider griffen; eine Prüfpflicht bestehe allenfalls nach Hinweis und nur bei offenkundigen Verstößen; die beanstandeten Übersichten würden inzwischen nicht mehr angezeigt.

Leitsätze der Kanzlei

  1. Eine KI-Übersicht, die Suchtreffer in eigenen Worten und eigener Gliederung zusammenfasst und die Suchfrage mit einer Antwort beginnt, ist eine eigene Äußerung des Suchmaschinenbetreibers. Für unwahre Tatsachenbehauptungen und unzulässige Wertungen darin haftet er als unmittelbarer Störer.

  2. Enthält die Übersicht Aussagen, die in keiner verlinkten Quelle stehen, stellt der Betreiber selbst Behauptungen auf. Wer eine KI einführt und ihre Algorithmen allein beherrscht, muss sich deren Ergebnisse als Anbieter zurechnen lassen.

  3. Die Privilegierung von Suchmaschinen beruht auf ihrer Unverzichtbarkeit und dem fehlenden Kontakt zu den Autoren fremder Inhalte. Beides fehlt bei einer Zusatzfunktion, deren Ausgabe der Betreiber selbst mit den Quellen abgleichen kann. Art. 6 Abs. 4 DSA lässt gerichtliche Unterlassungsanordnungen ausdrücklich zu.

  4. Dass Nutzer die Quellen nachprüfen könnten, entlastet nicht: Die Übersicht ist aus sich heraus verständlich und enthält keinen Hinweis auf ihre Unzuverlässigkeit.

  5. Die von einem Algorithmus erzeugte „Meinung“ ist keine persönliche Überzeugung, sondern geschäftliche Betätigung; in der Abwägung mit dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht wiegt sie entsprechend wenig. Bei schwer ansehensbeeinträchtigenden Tatsachenbehauptungen trägt der Betreiber die Last, ihre Wahrheit glaubhaft zu machen.

  6. Variierende KI-Ausgaben beseitigen die Wiederholungsgefahr nicht, solange keine strafbewehrte Unterlassungserklärung vorliegt und ein erneutes Erscheinen algorithmisch nicht ausgeschlossen ist.

Die Gründe, verständlich erklärt

Warum die KI-Übersicht Googles eigene Aussage ist

Ausgangspunkt ist die Unterscheidung des Bundesgerichtshofs zwischen dem bloßen Auffindbarmachen fremder Inhalte und dem Zu-eigen-Machen. Suchmaschinen haften für Treffer und Snippets nur eingeschränkt, weil sie fremde Texte lediglich zugänglich machen. Die Kammer sieht die KI-Übersicht auf der anderen Seite dieser Linie – aus zwei Gründen. Erstens werden die Treffer nicht verlinkt oder zitiert, sondern in eigenen Worten ausgewertet, mit eigener Gliederung und einer einleitenden Antwort auf die Suchfrage. Zweitens, und das gibt den Ausschlag: Die Übersicht enthielt Behauptungen, die in keiner Quelle standen. Die Verbindung zu zwei fremden Unternehmen und der Vorwurf häufiger Namenswechsel waren Verknüpfungen der KI selbst. Wer solche Aussagen erzeugt, formuliert eine eigene Behauptung. Da Google die Funktion eingeführt hat und die Algorithmen allein kontrolliert, muss sich der Konzern das Ergebnis als Anbieter zurechnen lassen.

Praxis-Hinweis: Genau diese Fallgruppe – die KI „erfindet“ eine Verbindung, die in keiner Quelle steht – ist die häufigste Form des Schadens durch KI-Übersichten. Wer betroffen ist, sollte die Übersicht mit Datum sichern und jede Quelle prüfen: Steht die Aussage dort? Wenn nicht, ist sie die Aussage des Betreibers.

Warum die Suchmaschinen-Privilegien nicht greifen

Der BGH verschont Suchmaschinen von proaktiven Prüfpflichten, weil sie für die Nutzung des Internets unverzichtbar sind und keinen Kontakt zu den Autoren fremder Seiten haben. Beide Gründe tragen hier nicht: Die KI-Übersicht trifft eigene, neue Aussagen, deren Abgleich mit den Quellen Google ohne jeden Dritten selbst vornehmen kann. Und sie ist zur Bewältigung der Datenflut nicht erforderlich – die Suchmaschine funktioniert ohne sie. Dass KI in Suchmaschinen bei einer Haftung unmöglich würde, hatte Google in der Verhandlung behauptet, aber weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Auch die Rechtsprechung zur Autovervollständigung hilft nicht weiter: Dort geht es um Suchvorschläge, hier um eine formulierte Antwort.

Die Haftungsprivilegien des Digital Services Act stehen dem nicht entgegen. Sie betreffen Hostprovider und sind nach Art. 6 Abs. 4 DSA ausdrücklich kein Hindernis für gerichtliche Unterlassungsanordnungen. Die KI-Verordnung ändert daran nichts, weil sie nationale Rechtsbehelfe unberührt lässt, und die DSGVO schützt nur natürliche Personen.

Das Argument „Nutzer wissen, dass KI irrt“

Google hielt dem Verlag entgegen, ein verständiger Nutzer erkenne die Quellen und wisse um die Fehleranfälligkeit von KI. Die Kammer lässt das nicht gelten und überträgt die Grundsätze zu Teasern und Titelseiten: Die Übersicht ist in sich abgeschlossen, verständlich und trägt keinen Hinweis auf Unzuverlässigkeit. Wer sie liest, hat keinen Anlass zur Nachprüfung. Und wäre sie allgemein als nicht belastbar anzusehen, entfiele der Nutzen, mit dem Google die Funktion selbst bewirbt.

Prüfpflicht erst nach Hinweis?

Ob eine Prüfpflicht für KI-Übersichten erst mit einem Hinweis auf die Rechtsverletzung entsteht, lässt das Gericht offen – hier gab es den Hinweis per Abmahnung und über das Online-Formular. Eine Beschränkung auf nur offenkundige Verstöße lehnt die Kammer aber ab. Der Abgleich mit den Quellen war Google möglich und unterblieb auch nach dem Hinweis. Vor allem entstünde sonst eine Schutzlücke: Die Betreiber der verlinkten Seiten könnten nicht in Anspruch genommen werden, weil sie die Aussage nie getätigt haben, und Google auch nicht – der Betroffene stünde ohne Rechtsschutz da.

Tatsache oder Meinung – und wer die Wahrheit beweisen muss

Den Vorwurf, der Verlag sei für Betrugsmaschen und unseriöse Praktiken bekannt, ordnet das Gericht als Meinungsäußerung mit Tatsachenkern ein – und untersagt ihn trotzdem. Die Wertung fußte auf der Anknüpfung an Abo-Fallen bestimmter Drittfirmen; diese Verbindung hatte der Verlag durch eidesstattliche Versicherung widerlegt, Google hatte sie nicht substantiiert bestritten. Eine Meinung auf unwahrer Tatsachengrundlage verdient wenig Schutz, zumal sie hier keine Überzeugung eines Menschen ist, sondern das Produkt eines Algorithmus im Rahmen geschäftlicher Betätigung. Anonyme Bewertungen auf Portalen taugen nicht als Beleg, weil Portale deren Wahrheit nicht prüfen.

Für die schwer ansehensbeeinträchtigenden Tatsachenbehauptungen – Zahlungsaufforderungen trotz Zahlung, Namenswechsel, nicht freigeschaltete Inhalte, Unerreichbarkeit – greift die Wertung der §§ 186, 187 StGB: Google musste die Wahrheit glaubhaft machen und konnte es nicht. Zwei Anträge wies die Kammer ab: Die behauptete Zusammenarbeit mit einem Inkassounternehmen war nicht schwerwiegend genug für diese Beweislastumkehr, und eine Aussage, die nur als Schlussfolgerung des Lesers entsteht, ist nicht untersagbar.

Wiederholungsgefahr und Reichweite

Dass KI-Übersichten variieren und die beanstandete Fassung derzeit nicht mehr erscheint, beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht: Es fehlt die strafbewehrte Unterlassungserklärung, und selbst nach Googles Vortrag ist ein erneutes Erscheinen algorithmisch nicht auszuschließen. Eine Beschränkung des Verbots auf Deutschland lehnt das Gericht ab; die Entscheidung ist im Anwendungsbereich der EuGVVO anzuerkennen.

Unsere Einschätzung

Das Urteil ist der bislang gründlichste Versuch eines deutschen Gerichts, generative KI-Antworten in das Äußerungsrecht einzuordnen – und die Einordnung überzeugt: Wer Quellen nicht nur zeigt, sondern in eigenen Worten bewertet, verknüpft und mit einer Antwort versieht, äußert sich selbst. Dass die Kammer auf die Schutzlücke abstellt, die bei einer bloßen Hinweis-Haftung für „offenkundige“ Fälle entstünde, trifft den Kern: Bei KI-Erfindungen gibt es keinen Dritten, an den man sich halten könnte.

Zwei Einschränkungen gehören dazu. Erstens ist das Urteil nicht rechtskräftig; die Parteien haben sich in der Berufung verglichen, eine obergerichtliche Bestätigung steht aus. Zweitens hat die Kammer die Frage, ob Prüfpflichten erst nach Hinweis entstehen, bewusst offengelassen – Betroffene sollten deshalb in jedem Fall den Weg über Abmahnung und Beschwerdeformular gehen und ihn dokumentieren, bevor sie Gericht in Anspruch nehmen. Die Linie fügt sich zu dem, was das Landgericht Hamburg für den KI-Bot auf X und das OLG Hamm für Website-Chatbots entschieden haben: Die Ausgabe einer KI ist die Aussage dessen, der sie betreibt.

Was bedeutet das für Sie?

Für Unternehmen, Freiberufler und Praxen

Wenn Googles KI-Übersicht Falsches über Sie ausgibt:

  • Sichern: Suchbegriff, Datum, vollständige Übersicht und die verlinkten Quellen als Screenshot und Ausdruck – die Übersichten ändern sich.

  • Prüfen: Steht jede Aussage tatsächlich in einer Quelle? Verwechslungen mit namensähnlichen Firmen und Übernahmen aus Warnartikeln über Dritte sind die typischen Fehler.

  • Melden und abmahnen: Beschwerde über das Google-Formular und anwaltliche Abmahnung mit Fristsetzung – beides dokumentieren, weil die Frage der Prüfpflicht nach Hinweis offen ist.

  • Glaubhaft machen: Für ein Eilverfahren brauchen Sie eine eidesstattliche Versicherung zur Unwahrheit der konkreten Tatsachen, etwa zur fehlenden Verbindung mit den genannten Firmen.

  • Eilig handeln: Die einstweilige Verfügung setzt Dringlichkeit voraus; wer Monate wartet, verliert diesen Weg.

Für alle, die KI-Zusammenfassungen selbst anbieten

Die Begründung gilt nicht nur für Google. Wer auf der eigenen Website Bewertungen, Nachrichten oder Produktdaten per KI zusammenfassen lässt, äußert sich damit selbst. Ein Hinweis „KI-generiert“ ändert daran nach dieser Entscheidung nichts, solange die Zusammenfassung als abgeschlossene Information erscheint.

Schildern Sie uns Ihr Anliegen – wir prüfen Übersicht und Quellen und bereiten Abmahnung und Eilantrag vor.

Häufige Fragen

Haftet Google für seine KI-Übersicht wie für einen eigenen Text?

Nach dem LG München I ja. Die Übersicht fasst Treffer in eigenen Worten zusammen und trifft teils Aussagen, die in keiner Quelle stehen. Das Gericht sieht darin eine eigene Äußerung und Google als unmittelbare Störerin. Das Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig geworden.

Ist das Urteil rechtskräftig?

Nein. Google hat Berufung zum OLG München eingelegt; dort haben die Parteien das Verfahren durch Vergleich beendet. Eine obergerichtliche Entscheidung zu KI-Übersichten steht damit noch aus.

Muss ich Google erst auf den Fehler hinweisen?

Ratsam ist es in jedem Fall. Ob eine Prüfpflicht erst nach Hinweis entsteht, hat das Gericht offengelassen, weil der Hinweis hier erfolgt war. Abmahnung und Beschwerdeformular sichern die Position für ein Eilverfahren.

Was ist, wenn die falsche Übersicht inzwischen verschwunden ist?

Der Unterlassungsanspruch bleibt. KI-Ausgaben variieren; solange keine strafbewehrte Unterlassungserklärung vorliegt und ein erneutes Erscheinen nicht ausgeschlossen ist, besteht Wiederholungsgefahr.

Gilt die Entscheidung auch für Privatpersonen?

Im Grundsatz ja, mit anderer Rechtsgrundlage. Das Urteil betrifft das Unternehmenspersönlichkeitsrecht. Für natürliche Personen kommen das allgemeine Persönlichkeitsrecht und zusätzlich die DSGVO in Betracht, die das Gericht hier nur deshalb nicht angewendet hat, weil Unternehmen betroffen waren.

Helfen schlechte Bewertungen im Netz Google als Beleg?

Nicht ohne Weiteres. Anonyme Bewertungen auf Portalen sind nach dem Urteil keine belastbare Tatsachengrundlage, weil Portale ihre Wahrheit nicht prüfen. Bei schwer ansehensbeeinträchtigenden Behauptungen muss der Betreiber die Wahrheit glaubhaft machen.

Die Entscheidung im Wortlaut

Landgericht München I, Endurteil vom 28.05.2026, 26 O 869/26 – Tenor (sinngemäß):

Der Antragsgegnerin wird unter Androhung von Ordnungsgeld bis 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, untersagt, über die Antragstellerinnen zu behaupten oder zu verbreiten, sie begingen Betrugsmaschen oder unseriöse Geschäftspraktiken, seien dafür bekannt oder es gebe Hinweise darauf; sie stünden mit bestimmten Drittunternehmen in Verbindung; sie lockten Kunden in Abo-Fallen; sie beriefen sich auf nicht stattgefundene Telefonate und stellten danach Leistungen in Rechnung; sie forderten trotz Zahlung weiter zur Zahlung auf; sie wechselten häufig Namen und Internetadressen; sie schalteten bezahlte digitale Inhalte nicht frei; sie seien telefonisch nicht erreichbar und ignorierten schriftliche Anfragen – jeweils wie in den beanstandeten KI-Übersichten geschehen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Kosten tragen die Antragsgegnerin zu 80 Prozent und die Antragstellerinnen zu je 10 Prozent.

Den vollständigen Entscheidungstext mit Tatbestand und Entscheidungsgründen (Rn. 1–92) finden Sie in der Rechtsprechungsdatenbank des Freistaats Bayern: LG München I, 26 O 869/26 (gesetze-bayern.de).

Hinweis: Dieser Beitrag informiert allgemein über eine Gerichtsentscheidung und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Stand: 10. Oktober 2026 · Rechtsanwalt Peter Pohl-Sitzler, Freiburg

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