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Sie liegen im Krankenhaus. Wer zahlt Freitag die Löhne?

PPS
vor 10 Stunden
2 Min. Lesezeit

Ein Unfall, ein Schlaganfall, eine lange Krankheit – für einen Betrieb zählt dann jeder Tag. Wer unterschreibt das Angebot, das noch diese Woche raus muss? Wer darf ans Geschäftskonto? Wer bezahlt die Mitarbeiter? Viele Inhaber und Geschäftsführer haben darauf keine Antwort. Und die Antwort, die das Gesetz gibt, gefällt den wenigsten.

Dürfen Ehepartner oder Kinder einfach weitermachen?

Nein. Ohne Vollmacht darf niemand für Sie handeln – auch nicht die Ehefrau, der Sohn oder der langjährige Mitarbeiter. Seit 2023 gibt es zwar ein Notvertretungsrecht für Ehegatten, es gilt aber nur für Gesundheitsangelegenheiten, höchstens sechs Monate und nicht für Konten, Verträge oder Immobilien. Für den Betrieb hilft es nicht.

Bleibt es bei dieser Lücke, bestellt das Betreuungsgericht einen Betreuer. Das kann ein Angehöriger sein, muss es aber nicht. Und ein Betreuer ist kein Unternehmer: Er braucht für viele Entscheidungen die Genehmigung des Gerichts.

Reicht meine private Vorsorgevollmacht für den Betrieb?

Meist nicht. Banken, Geschäftspartner und das Registergericht verlangen für betriebliche Angelegenheiten eigene Regelungen. Eine allgemein gehaltene Vorsorgevollmacht wird von der Hausbank im Zweifel nicht akzeptiert, wenn es um das Geschäftskonto geht. Deshalb gehören private und betriebliche Vorsorge zusammen gedacht – aber getrennt geregelt.

Was passiert, wenn der einzige Geschäftsführer der GmbH ausfällt?

Die GmbH ist dann handlungsunfähig. Sie kann keine Verträge schließen, keine Zahlungen anweisen, keine Erklärungen abgeben. Der Ausweg ist ein Antrag beim Gericht auf Bestellung eines Notgeschäftsführers – das dauert, kostet und bringt eine fremde Person an die Spitze Ihres Unternehmens. Besser ist ein zweiter Geschäftsführer oder ein Prokurist, der rechtzeitig vorgesehen ist, und ein Gesellschaftsvertrag, der den Fall der Krankheit regelt.

Welche Regelungen sichern den Betrieb ab?

  • Unternehmervollmacht: Eine Person Ihres Vertrauens kann sofort handeln – bei Bank, Behörden, Lieferanten und Kunden. Umfang, Grenzen und Kontrolle legen Sie fest.

  • Prokura und Handlungsvollmacht: Für Betriebe im Handelsregister das bewährte Mittel, weil die Prokura auch nach dem Tod fortgilt.

  • Vertretung in der GmbH: Zweiter Geschäftsführer, klare Vertretungsregeln, keine gerichtliche Notbestellung.

  • Gesellschaftsvertrag: Stimmrecht, Nachfolge und Abfindung für den Fall, dass ein Gesellschafter erkrankt oder stirbt.

  • Notfallplan: Zugänge, Konten, Ansprechpartner und Abläufe, die im Ernstfall sofort greifen.

Dazu die private Seite: Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung, abgestimmt auf das Unternehmen – damit die Vertretung im Betrieb und die Vertretung in persönlichen Angelegenheiten nicht gegeneinander laufen.

Wann ist der richtige Zeitpunkt?

Sobald Sie Mitarbeiter beschäftigen oder Verträge laufen, die ohne Sie nicht weitergehen. Spätestens bei Gründung oder Übernahme. Vorsorge wirkt nur, wenn sie vor dem Ernstfall getroffen wurde – danach ist es zu spät, denn eine Vollmacht kann nur erteilen, wer noch geschäftsfähig ist.

Wie läuft die Beratung ab?

Wir beraten Inhaber, Geschäftsführer, Selbstständige und Handwerksbetriebe in Freiburg und Südbaden – auf Wunsch bei Ihnen im Betrieb. Im ersten Gespräch sehen wir uns an, was bereits geregelt ist und wo die Lücken liegen; bei Bedarf ziehen wir Steuerberater und Notar hinzu. Die Kosten klären wir vorab mit Ihnen.

Mehr dazu auf unserer Seite Vorsorge für Unternehmer. Schildern Sie uns Ihre Situation über das Kontaktformular – wir melden uns kurzfristig und sagen Ihnen, was in Ihrem Fall nötig ist.

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