Erbvertrag mit Rücktrittsvorbehalt: Schenkungen des Erblassers können zurückgefordert werden
Eltern schließen einen Erbvertrag zugunsten ihrer beiden Kinder. Jahre später überträgt der Vater einem der Kinder zwei Grundstücke und zahlt ihm über Jahre hinweg sechsstellige Beträge. Das andere Kind geht leer aus und verlangt nach dem Tod des Vaters die Hälfte zurück. Die Tochter verteidigt sich: Der Vater habe sich im Erbvertrag ein Rücktrittsrecht vorbehalten – er sei also gar nicht gebunden gewesen. Der Bundesgerichtshof hat diese Verteidigung jetzt verworfen und eine seit Jahrzehnten umstrittene Frage geklärt: Ein bloß vorbehaltener, nicht ausgeübter Rücktritt schützt den Beschenkten nicht.
Das Wichtigste im Überblick
Wer in einem Erbvertrag als Erbe eingesetzt ist, kann Schenkungen des Erblassers nach dessen Tod vom Beschenkten herausverlangen, wenn der Erblasser ihn damit beeinträchtigen wollte (§ 2287 BGB).
Ein im Erbvertrag vorbehaltenes Rücktrittsrecht ändert daran nichts, solange der Erblasser den Rücktritt nicht tatsächlich erklärt hat.
Bis dahin bleibt der Erblasser gebunden, und der Vertragserbe darf darauf vertrauen, Erbe zu werden.
Anders liegt es bei einem ausdrücklichen Änderungsvorbehalt – der kann die Erwartung des Erben von vornherein beschränken.
Ob der Vater seinen Sohn tatsächlich benachteiligen wollte, muss das OLG Nürnberg nun klären.
Eckdaten zur Entscheidung
Gericht: Bundesgerichtshof, IV. Zivilsenat
Datum: 8. Juli 2026 (Versäumnisurteil)
Aktenzeichen: IV ZR 256/25
ECLI: ECLI:DE:BGH:2026:080726UIVZR256.25.0
Vorinstanzen: LG Regensburg, Urteil vom 14. Februar 2024, 71 O 799/21 Erb; OLG Nürnberg, Urteil vom 24. Oktober 2025, 1 U 555/24 Erb
Normen: §§ 2287 Abs. 1, 2293, 2296 BGB
Verfahrensstand: Berufungsurteil aufgehoben, Sache an das OLG Nürnberg zurückverwiesen
Für wen wichtig: Vertragserben, Beschenkte, Eltern mit Erbvertrag, die zu Lebzeiten Vermögen übertragen wollen
Der Fall
Die Parteien sind Bruder und Schwester, die einzigen Kinder des Erblassers. Die Eltern hatten 1969 einen Erbvertrag geschlossen: Der überlebende Ehegatte sollte Vorerbe sein, die beiden Kinder Nacherben und Schlusserben. Ein Rücktrittsrecht enthielt der Vertrag damals nicht.
Das änderte sich 2015. In einem notariellen Nachtrag behielten sich beide Ehegatten das Recht zum Rücktritt vom Erbvertrag vor. Außerdem sollte der überlebende Ehegatte nach dem Tod des Erstversterbenden berechtigt sein, seinen eigenen Nachlass unter den gemeinsamen Kindern anders aufzuteilen.
Schon vor und nach diesem Nachtrag war Vermögen an die Tochter geflossen: 2003 und 2007 übertrug der Vater ihr zwei Grundstücksteile, auf denen sie ein Haus errichtete. Zwischen 2000 und 2016 überwies er ihr nach dem Vortrag des Sohnes rund 111.000 Euro. Hinzu kamen Abhebungen von österreichischen Konten in Höhe von rund 190.000 Euro, für die die Tochter eine Bankvollmacht hatte, sowie weitere Beträge. Seit 2009 hatte sie eine General- und Vorsorgevollmacht, ab 2017 erledigte sie die Geldgeschäfte des Vaters vollständig.
Der Vater starb 2018. Die Mutter schlug das Erbe aus, sodass die Kinder je zur Hälfte Erben wurden. Der Sohn verlangte von seiner Schwester die Hälfte der Grundstücke und der Zahlungen – gestützt auf § 2287 BGB.
Das Landgericht Regensburg sprach ihm rund 68.000 Euro zu. Das Oberlandesgericht Nürnberg wies die Klage dagegen vollständig ab: Wegen des vorbehaltenen Rücktrittsrechts habe der Sohn nie eine berechtigte Erwartung gehabt, seinen Vater zu beerben. Wer sich jederzeit vom Erbvertrag lösen könne, dürfe erst recht Schenkungen machen. Der BGH sah das anders.
Leitsatz
Ein im Erbvertrag vorbehaltenes, aber noch nicht ausgeübtes Rücktrittsrecht schließt eine Beeinträchtigung der objektiven Erberwartung des Vertragserben durch eine Schenkung des vertragsmäßig gebundenen Erblassers nicht aus, weil eine solche Schenkung ungeachtet des Rücktrittsvorbehalts im Schutzbereich der erbvertraglich eingegangenen Bindungen liegt.
Warum der Rücktrittsvorbehalt den Beschenkten nicht schützt
Ausgangspunkt: Der Erbvertrag bindet, Schenkungen bleiben erlaubt
Ein Erbvertrag bindet den Erblasser. Er kann die vertragsmäßigen Verfügungen nicht mehr einseitig ändern. Zu Lebzeiten darf er über sein Vermögen aber frei verfügen – auch verschenken (§ 2286 BGB). Die Grenze zieht § 2287 BGB: Hat der Erblasser in der Absicht geschenkt, den Vertragserben zu beeinträchtigen, kann dieser das Geschenk nach dem Erbfall vom Beschenkten herausverlangen. Voraussetzung ist nach ständiger Rechtsprechung, dass die Schenkung die berechtigte Erwartung des Vertragserben beeinträchtigt, den Erblasser zu beerben.
Die Streitfrage: Nimmt ein Rücktrittsvorbehalt dem Erben diese Erwartung?
Genau hier setzte das OLG Nürnberg an. Eine verbreitete Auffassung im Schrifttum meinte: Wenn der Erblasser jederzeit zurücktreten kann, kann der Erbe nicht berechtigt darauf vertrauen, Erbe zu werden – also fehlt schon die objektive Beeinträchtigung. Der BGH hatte diese Frage bisher nicht entschieden und folgt nun der Gegenansicht (Rn. 15 ff.).
Solange niemand zurücktritt, bleibt die Bindung
Der Senat stellt auf den Zustand ab, der zum Zeitpunkt der Schenkung tatsächlich besteht: Der Erbvertrag bleibt bis zur Ausübung des Rücktritts wirksam und bindet den Erblasser (Rn. 20). Der Rücktrittsvorbehalt mindert zwar die tatsächliche Aussicht des Erben, weil er jederzeit mit einem Rücktritt rechnen muss. Rechtlich geschützt ist er aber, bis der Rücktritt wirksam erklärt wird – und zwar nur in dem Umfang, in dem der Rücktritt dann auch reicht (Rn. 22).
Sonst könnte der Erblasser den Vertrag heimlich aushöhlen
Entscheidend ist für den BGH der Schutzzweck des § 2287 BGB. Die Vorschrift soll verhindern, dass der Erblasser die erbvertragliche Bindung durch lebzeitige Schenkungen unterläuft. Würde schon der bloße Vorbehalt den Herausgabeanspruch ausschließen, könnte der Erblasser sein Vermögen verschenken, ohne den Rücktritt je zu erklären. Er behielte die für ihn günstigen Regelungen des Vertrags und entledigte sich zugleich der belastenden. Der Rücktritt muss dagegen notariell beurkundet und dem anderen Vertragsteil zugehen (§ 2296 Abs. 2 BGB) – gerade damit dieser erfährt, dass die Bindung endet. Diesen Schutz würde ein heimliches Wegschenken umgehen (Rn. 24 f.).
Der Gesetzgeber hatte den Fall bereits bedacht
Der Senat verweist auf die Motive zum BGB: Schon die Verfasser des Gesetzes hielten eine Ausnahme vom Herausgabeanspruch für den Fall eines Rücktrittsvorbehalts für nicht gerechtfertigt. Solange der Rücktritt nicht erklärt ist, unterliegt der Erbvertrag den allgemeinen Regeln (Rn. 29). Soweit ein früherer Beschluss des Senats aus dem Jahr 2005 anders verstanden werden konnte, hält der BGH daran ausdrücklich nicht fest (Rn. 26 f.).
Abgrenzung: Der Änderungsvorbehalt ist etwas anderes
Wichtig für die Vertragsgestaltung: Der BGH unterscheidet den Rücktrittsvorbehalt vom Änderungsvorbehalt. Behält sich der Erblasser vor, bestimmte Verfügungen zu ändern, nimmt er diese von vornherein aus der Bindung heraus. Ein solcher Vorbehalt kann die Erberwartung tatsächlich beschränken (Rn. 28). Der Rücktrittsvorbehalt tut das nicht – er lässt die Bindung bestehen, bis er ausgeübt wird.
Warum auch die Änderungsbefugnis dem OLG nicht half
Das OLG hatte sich zusätzlich auf die Klausel im Nachtrag gestützt, nach der der überlebende Ehegatte seinen Nachlass unter den Kindern neu verteilen durfte. Daraus wollte es ableiten, dass der Vater auch schon zu Lebzeiten beider Ehegatten frei war. Das geht nach Auffassung des BGH über die Grenzen der Vertragsauslegung hinaus (Rn. 30). Der Wortlaut beschränkt die Befugnis klar auf Verfügungen von Todes wegen des Überlebenden nach dem Tod des Erstversterbenden. Die Mutter lebte aber noch, als der Vater schenkte. Für einen „Erst-recht-Schluss“ auf die Lebzeit beider Ehegatten fehlt jeder Anhaltspunkt im Vertrag (Rn. 31 f.).
Was jetzt noch offen ist
Der BGH hat nicht entschieden, ob der Sohn am Ende Geld oder Grundstücksanteile bekommt. Das OLG Nürnberg hatte die Prüfung beim Rücktrittsvorbehalt abgebrochen und zu den übrigen Voraussetzungen des § 2287 BGB nichts festgestellt (Rn. 33). Dort muss es nun weitermachen – insbesondere bei der Frage, ob der Vater in der Absicht gehandelt hat, den Sohn zu beeinträchtigen. Nach der Rechtsprechung fehlt diese Absicht, wenn der Erblasser ein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse an der Schenkung hatte, etwa Versorgung und Pflege im Alter. Angesichts der Vollmacht und der Pflege durch die Tochter dürfte genau das der nächste Streitpunkt werden.
Unsere Einschätzung
Die Entscheidung stärkt den Vertragserben deutlich. Bisher konnte ein Beschenkter mit dem Hinweis auf ein vorbehaltenes Rücktrittsrecht jede Rückforderung abwehren, ohne dass der Erblasser je zurückgetreten war. Das ist vorbei. Wer sich vom Erbvertrag lösen will, muss es tun – formgerecht, notariell, gegenüber dem Vertragspartner. Das ist konsequent: Der Vertragspartner soll wissen, woran er ist.
Für die Gestaltungspraxis heißt das: Wer mit einem Erbvertrag lebt und zu Lebzeiten Vermögen an einzelne Kinder übertragen will, hat drei saubere Wege – den Rücktritt tatsächlich erklären, einen ausdrücklichen Änderungsvorbehalt vereinbaren oder die Zuwendung mit dem Vertragserben abstimmen und dokumentieren. Der vierte Weg, einfach zu schenken und auf den Vorbehalt zu verweisen, trägt nicht mehr.
Worauf es in Ihrem Fall ankommt
Für Vertragserben, die übergangen wurden
Prüfen Sie den Erbvertrag und alle Nachträge: Rücktrittsvorbehalt oder Änderungsvorbehalt? Wurde ein Rücktritt jemals notariell erklärt?
Verschaffen Sie sich einen Überblick über die lebzeitigen Zuwendungen – Grundbuch, Kontoauszüge, Vollmachten.
Der Anspruch aus § 2287 BGB verjährt drei Jahre nach dem Erbfall. Warten Sie nicht ab.
Rechnen Sie mit dem Einwand des lebzeitigen Eigeninteresses, etwa Pflege oder Versorgung. Hier entscheidet sich der Fall.
Für Eltern mit Erbvertrag, die Vermögen übertragen wollen
Ein Rücktrittsvorbehalt allein gibt Ihnen keine freie Hand für Schenkungen.
Wenn Sie frei verfügen wollen, lassen Sie einen Änderungsvorbehalt oder eine ausdrückliche Freistellung lebzeitiger Zuwendungen in den Vertrag aufnehmen.
Dokumentieren Sie den Grund der Zuwendung – Pflegeleistungen, Versorgung, Gegenleistungen. Das ist später der Beleg für das Eigeninteresse.
Lassen Sie Nachträge zum Erbvertrag auf ihre Reichweite prüfen; das OLG hatte hier bereits zwei Klauseln falsch gelesen.
Häufige Fragen zum Erbvertrag und zu Schenkungen
Darf ich trotz Erbvertrag zu Lebzeiten verschenken?
Ja, grundsätzlich. Der Erbvertrag beschränkt nicht Ihre Verfügungsfreiheit zu Lebzeiten (§ 2286 BGB). Der Vertragserbe kann das Geschenk aber nach Ihrem Tod herausverlangen, wenn Sie ihn damit beeinträchtigen wollten.
Was bedeutet „Beeinträchtigungsabsicht“?
Dass Sie wussten, dass die Schenkung den Erben schmälert, und kein eigenes Interesse daran hatten. Ein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse – Pflege, Versorgung, Erhalt des Betriebs – schließt die Absicht aus.
Ich habe mir im Erbvertrag den Rücktritt vorbehalten. Bin ich dann frei?
Nein, erst wenn Sie den Rücktritt erklärt haben. Das ist die Kernaussage des BGH. Bis dahin bleiben Sie gebunden, und Schenkungen können zurückgefordert werden.
Wie erkläre ich den Rücktritt wirksam?
Durch notariell beurkundete Erklärung gegenüber dem anderen Vertragsteil (§ 2296 BGB). Nach dessen Tod ist ein Rücktritt in der Regel nicht mehr möglich.
Was ist der Unterschied zum Änderungsvorbehalt?
Der Änderungsvorbehalt nimmt bestimmte Verfügungen von vornherein aus der Bindung heraus. Er kann die Erwartung des Erben einschränken, der Rücktrittsvorbehalt nicht.
Gegen wen richtet sich der Anspruch?
Gegen den Beschenkten, nicht gegen den Nachlass. Er muss das Geschenk nach Bereicherungsrecht herausgeben – bei Grundstücken also das Grundstück selbst oder, wenn das nicht mehr geht, den Wert.
Gilt das auch für Schenkungen vor dem Rücktrittsvorbehalt?
Das hat der BGH offengelassen. Das OLG hatte gemeint, der nachträgliche Vorbehalt lasse auch frühere Ansprüche entfallen. Mit der Linie des BGH ist das kaum noch vereinbar; die Frage wird im zweiten Durchgang zu klären sein.
Wie lange kann ich den Anspruch geltend machen?
Drei Jahre ab dem Erbfall (§ 2287 Abs. 2 BGB) – unabhängig davon, wann Sie von der Schenkung erfahren.
Die Entscheidung im Wortlaut
Der BGH hat das Urteil des OLG Nürnberg vom 24. Oktober 2025 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das vollständige Urteil ist auf der Seite des Bundesgerichtshofs abrufbar: Pressemitteilung Nr. 125/2026.
Dieser Beitrag informiert allgemein über die Entscheidung und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Stand: 27. Oktober 2026. Rechtsanwalt Peter Pohl-Sitzler, Freiburg.
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