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Haus an die Kinder überschrieben, und dann kommt der Pflegefall?

PPS
vor 6 Tagen
3 Min. Lesezeit

Viele Eltern übertragen ihr Haus auch deshalb zu Lebzeiten, weil sie es vor den Kosten eines Pflegeheims schützen wollen. Diese Rechnung geht oft nicht auf. Wer nach der Schenkung bedürftig wird, kann das Geschenk zurückfordern, und wenn das Sozialamt die Heimkosten übernimmt, tut es das an seiner Stelle. Was das für Eltern und Kinder bedeutet und wie Sie vorbeugen können.

Die Rückforderung wegen Verarmung

Kann der Schenker nach der Schenkung seinen angemessenen Unterhalt nicht mehr selbst bestreiten, darf er das Geschenk zurückverlangen (§ 528 BGB). Reichen Rente und Ersparnisse nicht für das Pflegeheim und springt das Sozialamt ein, leitet es diesen Anspruch auf sich über und macht ihn gegen das Kind geltend.

Das Kind muss die Immobilie dabei nicht zwingend herausgeben. Es kann stattdessen Monat für Monat den Betrag zahlen, der für den Unterhalt fehlt, höchstens bis zum Wert des Geschenks.

Die Zehnjahresfrist

Ausgeschlossen ist die Rückforderung, wenn bei Eintritt der Bedürftigkeit seit der Schenkung zehn Jahre vergangen sind (§ 529 BGB). Die Frist beginnt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits, wenn der Antrag auf Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt eingeht.

Anders als beim Pflichtteil ändert ein vorbehaltener Nießbrauch oder ein Wohnrecht am Beginn dieser Frist nichts. Hier läuft sie trotzdem.

Die 100.000-Euro-Grenze hilft nicht

Viele kennen die Regel, dass Kinder für ihre Eltern im Pflegefall erst ab einem Jahreseinkommen von 100.000 Euro Unterhalt zahlen müssen. Diese Grenze gilt nur für den Elternunterhalt. Für die Rückforderung eines Geschenks spielt das Einkommen des Kindes keine Rolle: Auch wer weit weniger verdient, muss das Geschenk oder seinen Wert grundsätzlich herausgeben.

Was das Kind einwenden kann

Das Kind kann die Herausgabe verweigern, soweit dadurch sein eigener angemessener Unterhalt oder seine gesetzlichen Unterhaltspflichten, etwa gegenüber den eigenen Kindern, gefährdet würden. Das ist eine Einzelfallfrage, und die Gerichte legen hier strenge Maßstäbe an. Bewohnt das Kind die Immobilie selbst mit seiner Familie, lohnt sich eine genaue Prüfung.

Ein Rechenbeispiel

Eine Mutter überträgt 2022 ihr Haus im Wert von 300.000 Euro an ihre Tochter. 2026 muss sie ins Pflegeheim. Nach Rente und Pflegeversicherung fehlen angenommen 2.000 Euro im Monat, die das Sozialamt übernimmt. Das Sozialamt verlangt diesen Betrag von der Tochter. Sie kann monatlich zahlen, statt das Haus herzugeben. Nach vier Jahren wären das 96.000 Euro. Begrenzt ist der Anspruch auf den Wert des Geschenks.

So beugen Sie vor

  • Früh übertragen: Je früher die Übergabe, desto eher ist die Zehnjahresfrist abgelaufen.

  • Gegenleistungen vereinbaren: Pflegeverpflichtungen des Kindes, die Übernahme von Darlehen oder ein vorbehaltenes Wohnrecht mindern den Wert dessen, was tatsächlich verschenkt ist. Sie müssen im Vertrag konkret und realistisch geregelt sein.

  • Wohnrecht und Heimumzug regeln: Legen Sie im Vertrag fest, was mit dem Wohnrecht geschieht, wenn Sie dauerhaft ins Pflegeheim ziehen. Sonst kann Streit darüber entstehen, ob dafür ein Geldersatz geschuldet ist.

  • Gesamtbild im Blick behalten: Pflegefall, Pflichtteil der Geschwister und Steuern hängen zusammen. Eine Übergabe sollte alle drei Punkte berücksichtigen.

Unser Rat

Eine Übergabe kann im Pflegefall Vermögen in der Familie halten, aber nur mit dem richtigen Zeitpunkt und einem sorgfältig gestalteten Vertrag. Wir prüfen Ihren Vertragsentwurf vor dem Notartermin und vertreten Sie, wenn das Sozialamt bereits Ansprüche gegen Sie geltend macht. Die Kosten klären wir im Vorfeld mit Ihnen ab.

Alles Weitere zu Nießbrauch, Rückforderungsrecht und Ablauf der Übergabe finden Sie auf unserer Seite Haus an Kinder überschreiben. Einen Überblick gibt auch unser Beitrag Immobilie an die Kinder verschenken.

Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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