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Anwalt für Gewerbemietrecht in Freiburg.

Wir gestalten und prüfen Mietverträge über Büros, Läden, Praxen und Hallen und vertreten Vermieter, Hausverwaltungen und Gewerbemieter bei Streit um Miete, Mängel und Kündigung.

Fassade Kanzleigebäude von Kartäuserstraße gesehen

Steht eine Kündigung, eine Räumung oder die Frist für eine Verlängerungsoption an? Rufen Sie an, wir ziehen Dringendes vor.

Wobei wir helfen

Wir beraten Vermieter, Hausverwaltungen und Gewerbemieter, am besten schon vor der Unterschrift. Im einzelnen Fall immer nur eine Seite.

Vor Vertragsschluss

Neuer Mietvertrag für Büro, Laden oder Praxis? Übernahme einer Fläche mit Einbauten?

 

Wir entwerfen und prüfen Gewerbemietverträge: Laufzeit und Optionen, Index- und Staffelmiete, Betriebskosten, Instandhaltung, Rückbau und Konkurrenzschutz. So lassen sich spätere Streitigkeiten vermeiden.

Für Vermieter und Hausverwaltungen

Miete bleibt aus? Mieter will vorzeitig raus? Fläche soll neu vermietet werden?

 

Wir setzen Mietforderungen durch, kündigen und räumen, verhandeln Aufhebungsverträge und begleiten die Neuvermietung, auch wenn die Fläche noch belegt ist.

Für Gewerbemieter

Mängel an den Räumen? Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung? Kündigung erhalten?

 

Wir prüfen Minderung und Mängelrechte, kontrollieren die Nebenkosten, prüfen, ob eine Kündigung wirksam ist, und verhandeln über Verlängerung oder Auszug.

Themen im Einzelnen

Vertragsgestaltung und Vertragsprüfung

Laufzeit, Verlängerungsoptionen, Mietanpassung, Übertragung von Instandhaltung und Schönheitsreparaturen, Sicherheiten.

 

Miete und Mietanpassung

Index- und Staffelmiete, Wertsicherungsklauseln, Umsatzmiete.

 

Betriebskosten

Umlagevereinbarung, Verwaltungs- und Instandhaltungskosten, Prüfung der Abrechnung.

 

Mängel und Minderung

Mängel an der Fläche, behördliche Nutzungsbeschränkungen, Minderung und Schadensersatz.

 

Kündigung, Räumung und Rückgabe

Ordentliche und fristlose Kündigung, Aufhebungsvertrag, Räumungsklage, Rückbau und Kaution.

 

Textform statt Schriftform

Langfristige Gewerbemietverträge müssen seit 2025 nicht mehr in strenger Schriftform geschlossen werden; es genügt die Textform. Seit 2026 gilt das auch für ältere Verträge. Die Grundregel bleibt: Ist ein Vertrag über mehr als ein Jahr nicht formgerecht geschlossen, gilt er als auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann vorzeitig gekündigt werden. Gerade bei Nachträgen und Mieterwechseln wird das oft übersehen. Wir prüfen bestehende Verträge und Nachträge darauf.

 

Konkurrenzschutz, Untervermietung und Mieterwechsel

Darf im selben Haus ein Wettbewerber einziehen? Darf der Mieter untervermieten oder einen Nachmieter stellen? Was geschieht mit dem Vertrag, wenn das Unternehmen verkauft wird? Ohne klare Regelung im Vertrag entstehen hier die meisten Streitigkeiten. Wir gestalten die Klauseln von Anfang an passend und setzen Ihre Rechte durch, wenn es zum Konflikt kommt.

Fristen, die Sie kennen sollten

 

Kündigung unbefristeter Verträge: Spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres (§ 580a Abs. 2 BGB).

 

Ersatzansprüche des Vermieters: Ansprüche wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Räume verjähren sechs Monate nach der Rückgabe (§ 548 BGB).

 

Verlängerungsoptionen: Die im Vertrag vereinbarte Frist zur Ausübung ist strikt einzuhalten.

 

Wer eine Frist versäumt, verliert oft seine Rechte. Melden Sie sich deshalb früh.

So läuft die Zusammenarbeit ab

Sie wissen von Anfang an, wie wir vorgehen und womit Sie rechnen können.

1. Anfragen

Sie schildern Ihr Anliegen telefonisch, per E-Mail oder über das Formular. Wir sagen Ihnen zeitnah, ob wir helfen können, bei Fristen vorrangig.

2. Einschätzen

Im Erstgespräch, gern per Video, prüfen wir Ihre Unterlagen, benennen Chancen und Risiken. Die Kosten klären wir im Vorfeld mit Ihnen ab.

3. Umsetzen

Wir verhandeln, schreiben und vertreten Sie vor Gericht. Als laufende Rechtsabteilung bleiben wir danach Ihr Ansprechpartner.

Häufige Fragen zum gewerblichen Mietrecht

Worin unterscheidet sich das gewerbliche Mietrecht vom Wohnraummietrecht?

Viele Schutzvorschriften für Wohnraummieter gelten nicht. Es herrscht mehr Vertragsfreiheit, deshalb kommt es vor allem auf den Mietvertrag an.

 

Kann ich einen befristeten Gewerbemietvertrag vorzeitig kündigen?

In der Regel nur aus wichtigem Grund oder wenn der Vertrag es vorsieht. Ist die gesetzliche Form nicht gewahrt, kann eine ordentliche Kündigung möglich sein. Oft ist ein Aufhebungsvertrag der bessere Weg.

 

Gilt die Mietpreisbremse auch für Gewerberäume?

Nein. Die Miethöhe und spätere Anpassungen richten sich nach dem Vertrag.

 

Wer trägt Instandhaltung und Reparaturen?

Das regelt der Vertrag. Vieles kann auf den Mieter übertragen werden, aber nicht unbegrenzt. Wir prüfen, welche Klauseln wirksam sind.

 

Muss ein Gewerbemietvertrag schriftlich geschlossen werden?

Für Verträge über mehr als ein Jahr genügt inzwischen die Textform. Fehlt sie, gilt der Vertrag als unbefristet und ist mit gesetzlicher Frist kündbar.

 

Darf der Vermieter die Gewerbemiete einfach erhöhen?

Nein. Ob und wie die Miete steigt, richtet sich nach dem Vertrag, etwa nach einer Index- oder Staffelvereinbarung.

 

Kann ich als Mieter einen Nachmieter stellen?

Nur wenn der Vertrag das vorsieht oder der Vermieter zustimmt. Einen gesetzlichen Anspruch gibt es nicht.

 

Darf ich die Miete bei Mängeln mindern?

Ja, kraft Gesetzes, soweit die Nutzung beeinträchtigt ist. Ob der Vertrag die Minderung wirksam einschränkt, prüfen wir im Einzelfall.

 

Wann sollte ich einen Anwalt einschalten?

Am besten vor der Unterschrift. Spätestens bei Streit über Miete, Mängel, Betriebskosten oder Kündigung.

 

Was kostet die Beratung?

Die Kosten klären wir im Vorfeld mit Ihnen ab, bevor Sie sich festlegen.

Ihr Anliegen im gewerblichen Mietrecht

Schildern Sie uns kurz Ihre Lage. Wir sagen Ihnen zeitnah, ob und wie wir helfen können. Die Kosten klären wir im Vorfeld mit Ihnen ab.

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