top of page

Das Oberlandesgericht Köln urteilt über die Rechtmäßigkeit der Nutzung öffentlich geteilter personenbezogener Daten aus sozialen Netzwerken durch Meta für KI-Training (23.05.2025)

  • PPS
  • 20. Juli
  • 2 Min. Lesezeit

Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 23.05.2025 (Aktenzeichen: 15 UKI 2/25) mit besonderem Fokus auf die Rolle der Künstlichen Intelligenz:


Sachverhalt

Parteien

  • Verfügungskläger: Gemeinnütziger Verbraucherschutzverein aus Düsseldorf, klagebefugt nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG).

  • Verfügungsbeklagte: Tochtergesellschaft von Meta Platforms, Inc. — Betreiberin von Facebook und Instagram.

Streitpunkt Meta kündigt an, ab dem 27. Mai 2025 öffentlich geteilte Daten volljähriger Nutzer*innen der Plattformen Facebook und Instagram (Profilbilder, Kommentare, Rezensionen, etc.) für das Training eines eigenen KI-Modells zu verarbeiten. Der Verfügungskläger begehrt im Eilverfahren deren Untersagung.


Entscheidung

Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Begründung der Ablehnung

  • Die Verarbeitungsmaßnahmen verstoßen nicht gegen Art. 6 Abs. 1 lit f) DSGVO (berechtigtes Interesse).

  • Auch ein Verstoß gegen das Verarbeitungsverbot sensibler Daten nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO liegt bei summarischer Prüfung nicht vor.

  • Kein unzulässiges "Zusammenführen" von Daten im Sinne des DMA Art. 5 Abs. 2 UAbs. 1 lit b).

  • Der Verfügungskläger konnte keine überwiegenden Interessen der Betroffenen nachweisen.


Begründung

Zulässigkeit des Antrags

  • Der Verfügungskläger ist nach §§ 2, 5 UKlaG klagebefugt, auch hinsichtlich möglicher DMA-Verstöße.

Keine Zusammenführung gemäß DMA

  • Die bloße Einbringung teils deidentifizierter Daten aus Facebook und Instagram in ein KI-Trainingsdatensilo stellt keine personenbezogene Zusammenführung im Sinne des DMA dar.

Rechtmäßigkeit nach DSGVO

  • Die Verarbeitung stützt sich wirksam auf Art. 6 Abs. 1 lit f) DSGVO: Meta verfolgt ein legitimes wirtschaftliches Interesse an der Weiterentwicklung seiner KI.

  • Die Maßnahme ist als erforderlich angesehen, da weniger eingriffsintensive Alternativen (z. B. synthetische oder anonymisierte Daten) nicht gleich geeignet sind.

  • Die Interessen der Nutzer überwiegen nicht, insbesondere bei seit Juni 2024 öffentlich gestellten Daten, deren Nutzung für KI-Training aus Sicht des Gerichts erwartbar war.

Art. 9 DSGVO – Verarbeitung besonderer Datenkategorien

  • Verarbeitung teils sensibler Daten liegt vor, aber teilweise durch Nutzer selbst öffentlich gemacht → Ausnahmetatbestand nach Art. 9 Abs. 2 lit e) greift.

  • Für Drittdaten geht der Senat davon aus, dass eine Aktivierung des Verarbeitungsverbots durch Antrag der betroffenen Person notwendig wäre.

Widerspruchsrecht und Schutzmaßnahmen

  • Meta bietet wirksame Optionen zur Verhinderung der Datenverarbeitung (Widerspruchsrecht, Deidentifizierung, Information).

  • Für besonders eingriffsintensive Daten wie Kinderfotos und sensible Inhalte wurden Abschwächungsmaßnahmen getroffen.


Rolle der Künstlichen Intelligenz (KI)

Verarbeitungskonzept

  • Meta trainiert ein eigenes Large Language Model mithilfe öffentlich geteilter Inhalte. Ziel: regionalisierte, generative KI-Funktionen (z. B. Gesprächsassistent).

Rechtslage

  • Die KI-Trainingsmaßnahme berührt weder die DSGVO noch die neue KI-Verordnung (KI-VO) in ihrer Gültigkeit.

  • Die beabsichtigte Datenverarbeitung ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig und durch Datenschutzaufsicht begleitet (DPC, Stellungnahme des Europäischen Datenschutzausschusses vom 17.12.2024).



Aktuelle Beiträge

Alle ansehen

Kommentare


bottom of page