Das Oberlandesgericht Köln urteilt über die Rechtmäßigkeit der Nutzung öffentlich geteilter personenbezogener Daten aus sozialen Netzwerken durch Meta für KI-Training (23.05.2025)
- PPS
- 20. Juli
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Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 23.05.2025 (Aktenzeichen: 15 UKI 2/25) mit besonderem Fokus auf die Rolle der Künstlichen Intelligenz:
Sachverhalt
Parteien
Verfügungskläger: Gemeinnütziger Verbraucherschutzverein aus Düsseldorf, klagebefugt nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG).
Verfügungsbeklagte: Tochtergesellschaft von Meta Platforms, Inc. — Betreiberin von Facebook und Instagram.
Streitpunkt Meta kündigt an, ab dem 27. Mai 2025 öffentlich geteilte Daten volljähriger Nutzer*innen der Plattformen Facebook und Instagram (Profilbilder, Kommentare, Rezensionen, etc.) für das Training eines eigenen KI-Modells zu verarbeiten. Der Verfügungskläger begehrt im Eilverfahren deren Untersagung.
Entscheidung
Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Begründung der Ablehnung
Die Verarbeitungsmaßnahmen verstoßen nicht gegen Art. 6 Abs. 1 lit f) DSGVO (berechtigtes Interesse).
Auch ein Verstoß gegen das Verarbeitungsverbot sensibler Daten nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO liegt bei summarischer Prüfung nicht vor.
Kein unzulässiges "Zusammenführen" von Daten im Sinne des DMA Art. 5 Abs. 2 UAbs. 1 lit b).
Der Verfügungskläger konnte keine überwiegenden Interessen der Betroffenen nachweisen.
Begründung
Zulässigkeit des Antrags
Der Verfügungskläger ist nach §§ 2, 5 UKlaG klagebefugt, auch hinsichtlich möglicher DMA-Verstöße.
Keine Zusammenführung gemäß DMA
Die bloße Einbringung teils deidentifizierter Daten aus Facebook und Instagram in ein KI-Trainingsdatensilo stellt keine personenbezogene Zusammenführung im Sinne des DMA dar.
Rechtmäßigkeit nach DSGVO
Die Verarbeitung stützt sich wirksam auf Art. 6 Abs. 1 lit f) DSGVO: Meta verfolgt ein legitimes wirtschaftliches Interesse an der Weiterentwicklung seiner KI.
Die Maßnahme ist als erforderlich angesehen, da weniger eingriffsintensive Alternativen (z. B. synthetische oder anonymisierte Daten) nicht gleich geeignet sind.
Die Interessen der Nutzer überwiegen nicht, insbesondere bei seit Juni 2024 öffentlich gestellten Daten, deren Nutzung für KI-Training aus Sicht des Gerichts erwartbar war.
Art. 9 DSGVO – Verarbeitung besonderer Datenkategorien
Verarbeitung teils sensibler Daten liegt vor, aber teilweise durch Nutzer selbst öffentlich gemacht → Ausnahmetatbestand nach Art. 9 Abs. 2 lit e) greift.
Für Drittdaten geht der Senat davon aus, dass eine Aktivierung des Verarbeitungsverbots durch Antrag der betroffenen Person notwendig wäre.
Widerspruchsrecht und Schutzmaßnahmen
Meta bietet wirksame Optionen zur Verhinderung der Datenverarbeitung (Widerspruchsrecht, Deidentifizierung, Information).
Für besonders eingriffsintensive Daten wie Kinderfotos und sensible Inhalte wurden Abschwächungsmaßnahmen getroffen.
Rolle der Künstlichen Intelligenz (KI)
Verarbeitungskonzept
Meta trainiert ein eigenes Large Language Model mithilfe öffentlich geteilter Inhalte. Ziel: regionalisierte, generative KI-Funktionen (z. B. Gesprächsassistent).
Rechtslage
Die KI-Trainingsmaßnahme berührt weder die DSGVO noch die neue KI-Verordnung (KI-VO) in ihrer Gültigkeit.
Die beabsichtigte Datenverarbeitung ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig und durch Datenschutzaufsicht begleitet (DPC, Stellungnahme des Europäischen Datenschutzausschusses vom 17.12.2024).

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