Arbeitsgericht Hamburg sieht kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Erlaubnis der Nutzung von ChatGBT (16.01.2024)
- PPS
- 30. März
- 2 Min. Lesezeit
Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg (Aktenzeichen: 24 BVGa 1/24), mit besonderem Fokus auf die Rolle der Künstlichen Intelligenz (KI):
Sachverhalt
Parteien: Antragsteller ist der Konzernbetriebsrat eines global agierenden Medizintechnikunternehmens. Die Antragsgegnerin ist das Unternehmen selbst.
Streitpunkt: Der Betriebsrat fordert, dass das Unternehmen den Einsatz von ChatGPT und anderen Systemen der Künstlichen Intelligenz (KI) durch die Mitarbeiter verbietet, bis eine entsprechende Rahmen-Konzernbetriebsvereinbarung (KBV) abgeschlossen ist.
Entscheidung
Anträge abgewiesen: Das Gericht wies die Anträge des Betriebsrats zurück.
Begründung
Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG:
Arbeitsverhalten vs. Ordnungsverhalten: Die Vorgaben zur Nutzung von ChatGPT und ähnlichen Tools betreffen das Arbeitsverhalten, nicht das Ordnungsverhalten. Das Unternehmen stellt ein neues Arbeitsmittel zur Verfügung, was keine Mitbestimmung des Betriebsrats erfordert.
Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG:
Überwachung durch KI: ChatGPT und ähnliche Tools sind nicht auf den Computersystemen des Unternehmens installiert. Mitarbeiter müssen private Accounts nutzen, und das Unternehmen hat keinen Zugriff auf die Daten, die durch die Nutzung von ChatGPT generiert werden. Daher besteht kein Mitbestimmungsrecht, da keine Überwachung durch den Arbeitgeber erfolgt.
Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG:
Psychische Belastungen: Es wurde keine konkrete Gefährdung der Mitarbeiter durch die Nutzung von KI nachgewiesen, die ein Mitbestimmungsrecht auslösen würde.
Mitwirkungsrecht nach § 90 BetrVG:
Unterrichtung und Beratung: Ein einmaliger Verstoß gegen die Unterrichtungs- und Beratungsrechte stellt keine grobe Pflichtverletzung dar.
Rolle der Künstlichen Intelligenz (KI)
Nutzung von ChatGPT: Die Mitarbeiter müssen private Accounts anlegen und eventuelle Kosten selbst tragen. Das Unternehmen hat keine Kontrolle oder Zugriff auf die Daten, die durch die Nutzung von ChatGPT generiert werden.
Überwachungsdruck: Da die Überwachung nicht durch das Unternehmen, sondern durch den Hersteller von ChatGPT erfolgt, entsteht kein Überwachungsdruck durch den Arbeitgeber.
Kennzeichnung von Arbeitsergebnissen: Mitarbeiter müssen Arbeitsergebnisse, die mit Unterstützung von KI entstanden sind, kennzeichnen. Diese Kennzeichnung erfolgt durch die Mitarbeiter selbst und nicht durch das Tool.
Comments