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Das Landgericht Hamburg hatte zu entscheiden, ob durch das Trainieren von Künstlicher Intelligenz Urheberrechte verletzt werden (27.09.2024)

  • PPS
  • 2. Apr.
  • 2 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 13. Apr.

Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27.09.2024 (Aktenzeichen: 310 O 227/23) mit besonderem Fokus auf die Rolle der Künstlichen Intelligenz:


Sachverhalt

Parteien:

  • Kläger: Urheber einer Fotografie, die auf der Webseite einer Bildagentur angeboten wird.

  • Beklagter: Ein Verein, der ein Dataset für Bild-Text-Paare öffentlich kostenfrei zur Verfügung stellt, welches für das Training generativer Künstlicher Intelligenz genutzt werden kann.

Streitpunkt:

  • Der Kläger rügt eine Verletzung urheberrechtlicher Rechte an der Fotografie durch den Beklagten, der die Fotografie im Rahmen des Analyseprozesses vervielfältigt hat.


Entscheidung

Urheberrechtliche Schutzfähigkeit:

  • Die streitgegenständliche Fotografie ist als Lichtbild nach § 72 Abs. 1 UrhG geschützt.

Vervielfältigung:

  • Der Beklagte hat die Fotografie vervielfältigt, ohne die Zustimmung des Klägers einzuholen.

Schrankenregelungen:

  • § 44a UrhG: Die Vervielfältigung war nicht flüchtig oder begleitend und daher nicht durch diese Schrankenregelung gedeckt.

  • § 44b UrhG: Es bestehen Zweifel, ob die Schrankenregelung greift, da ein Nutzungsvorbehalt auf der Webseite der Bildagentur erklärt wurde.

  • § 60d UrhG: Die Vervielfältigung war durch diese Schrankenregelung gedeckt, da sie für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung durch eine Forschungsorganisation erfolgte.


Begründung

Urheberrechtliche Schutzfähigkeit:

  • Die Fotografie ist als Lichtbild nach § 72 Abs. 1 UrhG geschützt.

  • Der Kläger ist zur Geltendmachung von Verletzungsansprüchen nach § 97 UrhG aktiv legitimiert.

Vervielfältigung:

  • Der Beklagte hat die Fotografie vervielfältigt, ohne die Zustimmung des Klägers einzuholen.

Schrankenregelungen:

  • § 44a UrhG: Die Vervielfältigung war nicht flüchtig oder begleitend.

  • § 44b UrhG: Zweifel bestehen, ob die Schrankenregelung greift, da ein Nutzungsvorbehalt auf der Webseite der Bildagentur erklärt wurde.

  • § 60d UrhG: Die Vervielfältigung war durch diese Schrankenregelung gedeckt, da sie für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung durch eine Forschungsorganisation erfolgte.


Rolle der Künstlichen Intelligenz (KI)

Erstellung des Datensatzes:

  • Der Beklagte stellt ein Dataset für Bild-Text-Paare öffentlich kostenfrei zur Verfügung, welches für das Training generativer Künstlicher Intelligenz genutzt werden kann.

  • Die Erstellung des Datensatzes erfolgte durch das Herunterladen und Analysieren von Bildern mittels Software, um die Übereinstimmung von Bildinhalt und Bildbeschreibung zu prüfen.

Rechtslage:

  • Die Vervielfältigung der Fotografie durch den Beklagten war durch die Schrankenregelung des § 60d UrhG gedeckt, da sie für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung durch eine Forschungsorganisation erfolgte.


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