Das Landgericht Hamburg hatte zu entscheiden, ob durch das Trainieren von Künstlicher Intelligenz Urheberrechte verletzt werden (27.09.2024)
- PPS
- 2. Apr.
- 2 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 13. Apr.
Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27.09.2024 (Aktenzeichen: 310 O 227/23) mit besonderem Fokus auf die Rolle der Künstlichen Intelligenz:
Sachverhalt
Parteien:
Kläger: Urheber einer Fotografie, die auf der Webseite einer Bildagentur angeboten wird.
Beklagter: Ein Verein, der ein Dataset für Bild-Text-Paare öffentlich kostenfrei zur Verfügung stellt, welches für das Training generativer Künstlicher Intelligenz genutzt werden kann.
Streitpunkt:
Der Kläger rügt eine Verletzung urheberrechtlicher Rechte an der Fotografie durch den Beklagten, der die Fotografie im Rahmen des Analyseprozesses vervielfältigt hat.
Entscheidung
Urheberrechtliche Schutzfähigkeit:
Die streitgegenständliche Fotografie ist als Lichtbild nach § 72 Abs. 1 UrhG geschützt.
Vervielfältigung:
Der Beklagte hat die Fotografie vervielfältigt, ohne die Zustimmung des Klägers einzuholen.
Schrankenregelungen:
§ 44a UrhG: Die Vervielfältigung war nicht flüchtig oder begleitend und daher nicht durch diese Schrankenregelung gedeckt.
§ 44b UrhG: Es bestehen Zweifel, ob die Schrankenregelung greift, da ein Nutzungsvorbehalt auf der Webseite der Bildagentur erklärt wurde.
§ 60d UrhG: Die Vervielfältigung war durch diese Schrankenregelung gedeckt, da sie für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung durch eine Forschungsorganisation erfolgte.
Begründung
Urheberrechtliche Schutzfähigkeit:
Die Fotografie ist als Lichtbild nach § 72 Abs. 1 UrhG geschützt.
Der Kläger ist zur Geltendmachung von Verletzungsansprüchen nach § 97 UrhG aktiv legitimiert.
Vervielfältigung:
Der Beklagte hat die Fotografie vervielfältigt, ohne die Zustimmung des Klägers einzuholen.
Schrankenregelungen:
§ 44a UrhG: Die Vervielfältigung war nicht flüchtig oder begleitend.
§ 44b UrhG: Zweifel bestehen, ob die Schrankenregelung greift, da ein Nutzungsvorbehalt auf der Webseite der Bildagentur erklärt wurde.
§ 60d UrhG: Die Vervielfältigung war durch diese Schrankenregelung gedeckt, da sie für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung durch eine Forschungsorganisation erfolgte.
Rolle der Künstlichen Intelligenz (KI)
Erstellung des Datensatzes:
Der Beklagte stellt ein Dataset für Bild-Text-Paare öffentlich kostenfrei zur Verfügung, welches für das Training generativer Künstlicher Intelligenz genutzt werden kann.
Die Erstellung des Datensatzes erfolgte durch das Herunterladen und Analysieren von Bildern mittels Software, um die Übereinstimmung von Bildinhalt und Bildbeschreibung zu prüfen.
Rechtslage:
Die Vervielfältigung der Fotografie durch den Beklagten war durch die Schrankenregelung des § 60d UrhG gedeckt, da sie für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung durch eine Forschungsorganisation erfolgte.
Comments