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Artikel 240 § 7 EGBGB Störung der Geschäftsgrundlage von Miet- und Pachtverträgen

Aus gegebenem Anlass machen wir darauf aufmerksam, dass der Deutsche Bundestag am 17.12.2020 ein Gesetz zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften u.a. im Miet- und Pachtrecht beschlossen hat:

(1) Sind vermietete Grundstücke oder vermietete Räume, die keine Wohnräume sind, infolge staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie für den Betrieb des Mieters nicht oder nur mit erheblicher Einschränkung verwendbar, so wird vermutet, dass sich insofern ein Umstand im Sinne des § 313 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der zur Grundlage des Mietvertrags geworden ist, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert hat.

(2) Absatz 1 ist auf Pachtverträge entsprechend anzuwenden.

Die nun gesetzlich normierte Vermutungsregelung gilt nur begrenzt; entscheidend ist stets der Einzelfall, auf den Sie uns gerne ansprechen können.

Bitte beachten Sie, dass bei Formulierung von Nachträgen zwingend die insolvenzrechtlichen Vorschriften zu beachten sind; andernfalls kann dem Vermieter im schlimmsten Fall der strafrechtliche Vorwurf drohen, dass eine Insolvenzverschleppung unterstützt wurde.

Da das neue Gesetz keine Übergangsvorschrift vorsieht, gilt es auch für die Sachverhalte, die noch nicht abgeschlossen sind.

Herr RA Pohl-Sitzler JR. steht Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.
E-Mail: kanzlei@pohl-sitzler.de
Telefon: 0761 / 38782-0

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